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Wasserrecht

Bei gesammelt abfließendem Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um Abwasser.
Für dessen Beseitigung durch Versickerung in das Grundwasser ist in bestimmten Fällen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich - unabhängig davon, ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung benötigen.
Dabei liegt es in der Verantwortung des Bauherrn, die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit zu prüfen.
Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung für ein Bauvorhaben erlaubnisfrei erfolgen kann, ist dies vom Bauherrn schriftlich in der Erklärung des Bauherrn zur Niederschlagswasserbeseitigung zu bestätigen und mit den Bauantragsunterlagen einzureichen. Zu beachten sind hierbei die wasserwirtschaftlichen Grundsätze zur Niederschlagswasserbeseitigung des Wasserwirtschaftsamtes München.

Sollte die Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnispflichtig sein, finden Sie eine Beschreibung der erforderlichen wasserrechtlichen Antragsunterlagen in der Checkliste für Antragsteller zur Niederschlagswasserversickerung.
Weitere rechtliche Grundlagen und Regelwerke: Technische Regeln zum schadlosen Einleiten
von gesammeltem Niederschlagswasser:

  •  in das Grundwasser (TRENGW)
  •  in oberirdische Gewässer (TRENOG)
  • Verordnung über die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV)
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