1Erläuterungen dazu:
Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern können an vier individuell wählbaren Werktagen im Jahr länger als 20 Uhr bis höchstens 24 Uhr öffnen.
Die hierfür notwendige formlose Anzeige muss bei der zuständigen Gemeinde mindestens zwei Wochen vorher erfolgen.
Eine verkaufsoffene Nacht an einem Werktag kann auch gemeinsam beantragt werden – zum Beispiel durch eine bevollmächtigte Person, die mehrere Geschäfte vertritt.
Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 S. 1 i. V. m Abs. 3)
Anträge bitte senden an: gewerbeamt@germering.bayern.de