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Gewerbeamt

Zuständigkeiten des Gewerbeamtes:

  • Gewerbemeldungen (bitte hier anklicken zur Weiterleitung für Gewerbemeldungen)
  • Gaststättenrecht
  • Aufstellung von Spielgeräten
  • Gewerbeauskünfte
  • Ausstellung von Fischereischeinen / Verlängerungen
  • Genehmigungen von Lotterien und Ausspielungen (Tombola)
  • Ausnahmegenehmigungen nach dem Feiertagsgesetz
  • Veranstaltungsanzeigen und Veranstaltungsgenehmigungen nach Art 19 LStVG
  • Vorübergehende Gestattungen nach dem Gaststättengesetz
  • Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag nach Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG1(neu seit 1.8.2025)

1Erläuterungen dazu:

Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern können an vier individuell wählbaren Werktagen im Jahr länger als 20 Uhr bis höchstens 24 Uhr öffnen. 
Die hierfür notwendige formlose Anzeige muss bei der zuständigen Gemeinde mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. 
Eine verkaufsoffene Nacht an einem Werktag kann auch gemeinsam beantragt werden – zum Beispiel durch eine bevollmächtigte Person, die mehrere Geschäfte vertritt.
Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 S. 1 i. V. m Abs. 3)

Anträge bitte senden an: gewerbeamt@germering.bayern.de



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