Aufgaben und Dienstleistungen des Meldeamtes/Wahlamtes:
Bei Fragen zur sog. Verpflichtungserklärungen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Fürstenfeldbruck.
Aktuelle Hinweise:
Termine beim Einwohnermeldeamt können auch online gebucht werden*
*Wichtig: Sollten Sie bei sehr dringenden Anliegen keinen kurzfristigen Termin online buchen können, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail direkt an das Einwohnermeldeamt.
Einige Anliegen können Sie auch online über unser Bürgerserviceportal erledigen.
Wahlen / Volksbegehren / Bürgerentscheide:
Bundestagswahl am 23.02.2025:
Alle Informationen zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23.02.2025 finden Sie hier
Europawahl am 09.06.2024
Alle Informationen zur Europawahl (Hinweise zur Briefwahl und zur Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachungen, Musterstimmzettel etc.) finden Sie hier (bitte anklicken)
Wahlwerbung: Informationen zu den Regelungen in Germering für Parteien und Wählergruppen finden Sie hier oder unten als pdf.-Datei.
Landtags- und Bezirkswahlen (08.10.2023):
Das Wahlergebnis für Germering finden Sie hier (bitte anklicken)
Bürgerentscheid (24.04.2022):
Das Ergebnis ist als pdf.-Datei abrufbar.
Erläuterung zum Ergebnis: Allen Abstimmungsberechtigten wurden vor dem Termin die Abstimmungsunterlagen zur brieflichen Abstimmung zugeschickt. Um das Ergebnis im System erfassen zu können, wurden die Gesamtzahl der Abstimmungsberechtigten auf die drei Urnenlokale in der Stadthalle gleichmäßig verteilt. Nur wenige Abstimmungsberechigte haben persönlich in der Stadthalle ihre Stimme am 24.04. abgegeben, da überwiegend von der Briefabstimmung Gebrauch gemacht wurde. Die Abstimmungsbeteiligung bei diesem Bürgerentscheid lag bei 44,48%.
Ca. 5% der Briefabstimmungsbriefe konnten nicht ausgewertet werden, da kein oder kein unterschriebener Abstimmungsschein im roten Abstimmungsumschlag beigefügt war, die den Abstimmungsunterlagen beigefügte Anleitung zur Briefabstimmung also nicht richtig umgesetzt wurde. Wahlrechtlich sind solche Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, zählen nicht als Wähler / Abstimmende und erscheinen daher auch nicht im Ergebnis.
Wir danken allen Abstimmungshelfer*innen für die völlig reibungslosen Ablauf Abstimmung und der Auszählungsarbeiten!
Bundestagwahlen (BTW) am 26.09.2021:
zu den Ergebnissen kommen Sie hier (bitte anklicken)
Das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis 224 (mit Germering) erhalten Sie hier
Kommunalwahlen 2020
Die Kommunalwahlen fand am 15.03.2020 statt. Gewählt wurde: Stadtrat; Oberbürgermeister; Kreistag und Landrat
Alle Informationen zur Kommunalwahl (Ergebnisse) finden Sie hier (bitte anklicken)
Wahlergebnisse vergangener Wahlen:
Europawahlen 2019: Wahlergebnis für Germering
Landtagswahl 2018: Wahlergebnis für Germering
Bezirkswahl 2018: Wahlergebnis für Germering
Bundestagswahl 2017: Wahlergebnis für Germering
weitere Wahlergebnisse finden Sie hier.
Einwohnermeldeamt
In Deutschland herrscht allgemeine Meldepflicht. Wer umzieht, ist verpflichtet seinen neuen Wohnort dem Einwohnermeldeamt vor Ort mitteilen. Seit November 2015 müssen Mieterinnen und Mieter beim Umzug zusätzlich von ihrer neuen Vermieterin / ihrem neuen Vermieter eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung einholen. Grund ist ein neues Bundesmeldegesetz (BMG):
Meldepflicht (vgl. 17 ff i. V. m. 23 BMG - Bundesmeldegesetz):
a) Informationen für die meldepflichtigen Personen:
Die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung beträgt 2 Wochen. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland). Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Der/die Meldepflichtige hat bei der Anmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgebende den Einzug bestätigt (sog. Wohnungsgeberbestätigung nach 19 BMG). Ein Muster für eine Wohnungsgeberbestätigung (zum Ausdrucken und anschließenden Ausfüllen) finden Sie hier.
Wohnungsgebender ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Wohnungsgebende ist z. B. die Eigentümerrin / der Eigentümer oder der Nießbrauchende als Vermieterin / Vermieter der Wohnung oder die von der Eigentümerin / dem Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Der Wohnungsgebende ist gesetzlich verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.
Ohne eine solche Wohnungsgeberbestätigung ist eine Anmeldung leider nicht möglich.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich der Wohnungsgebende geweigert hat, eine solche auszustellen und die meldepflichtige Person dies dem zustndigen Einwohnermeldeamt schriftlich bestätigt (ein entsprechendes Formular finden Sie hier).
Zieht eine Person in eine Wohnung ein, die deren Eigentum ist, erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebenden als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person, da diese zugleich Wohnungsgeber ist.
b) Informationen für Wohnungsgebende
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz ist eine wichtige Veränderung für Vermieterinnen und Vermieter sowie sonstige Wohnungsgebernde verbunden: Künftig hat der Wohnungsgebende bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen (19 BMG), die die meldepflichtige Person zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt (23 BMG).
Wohnungsgebender ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Wohnungsgebender ist in der Regel die Eigentümerin / der Eigentümer, die / der die Wohnung vermietet. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist die Hauptmieterin / der Hauptmieter Wohnungsgeberder. Die Hauptmieterin / der Hauptmieter ist auch Wohnungsgebernder, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird (Beispiel: Zusammenzug von Personen in eine gemeinsame Wohnung, soweit diese Person nicht z. B. im Mietvertrag aufgenommen wurde).
Bei Selbstbezug einer Wohnung durch die Eigentümerin / den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person, da diese zugleich Wohnungsgebender ist.
Ein Muster für eine Wohnungsgeberbestätigung (zum Ausdrucken und anschlieendem Ausfüllen) erhalten Sie hier.
Der Wohnungsgebende ist zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung gesetzlich verpflichtet. Für die Ausstellung der Bestätigung hat der Wohnungsgebende nach dem Bundesmeldegesetz maximal 2 Wochen nach dem Einzug Zeit. Mit der Bestätigung kann die Mieterin / der Mieter gegenüber der Meldebehörde den Einzug nachweisen und sich so ordnungsgemäß anmelden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung - die zwingend bei der Anmeldung vorzulegen ist - muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebenden,
- Einzugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- Namen der meldepflichtigen Person/en,
- darüber hinaus den Namen der Eigentümerin /des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermietender ist.
Kommen Wohnungsgebende der Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann gegen diese ein Bußgeld von bis zu 1.000.- Euro verhängt werden!
Weitere Informationen zum BMG erhalten Sie beim Bundesinnenministerium.
Den gesamten Gesetzestext können Sie hier nachlesen.