Informationen zur Beantragung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre:
1. Übermittlungssperren:
Für viele Übermittlungssperren ist keine Begründung bei der Antragstellung notwendig, z. B. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien bzw. Wählergruppen, Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage, etc.
Am 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten und ersetzt das bisher geltende Bayerische Meldegesetz (MeldeG). Wie bisher haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf. Die nach bisherigem Meldegesetz (MeldeG) bereits eingetragenen, schutzumfanggleichen Übermittlungssperren bleiben bestehen, so dass in diesem Fall kein Handlungsbedarf besteht.
Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 1 zu folgenden Öffnungszeiten
Montag: 08.00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag bis Freitag: 8.00 12.00 Uhr
vornehmen oder auch direkt online über unsere Internetseite (Bürgerserviceportal der Stadt Germering) unter https://www.buergerservice-portal.de/bayern/germering/bsp_ewo_uebermittlungssperren#/
Zudem steht ein Antragsformular zur Verfügung (s. u.), dass ausgefüllt und bitte unterschrieben der Stadt übermittelt werden kann.
Sonstige Hinweise zu den Übermittlungssperren:
Das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG) kann nur gemeinsam ausgeübt werden. Hierfür muss der Ehegatte in einem separaten Antrag dieser Übermittlungssperre widersprechen.
Bitte beachten Sie, dass die Übermittlungssperre nur für den/die Wohnsitz/e in Germering eingerichtet wird. Bei einem Wegzug ist die Übermittlungssperre neu zu beantragen, bei einem weiteren Wohnsitz außerhalb Germerings ist diese stets gesondert zu beantragen [bei der jeweiligen (neuen) Wohnsitzgemeinde].
Die Übermittlungssperren bleiben für den/die Wohnsitz/e in Germering solange bestehen, bis Sie die Aufhebung der eingerichteten Sperren veranlassen.
2. Hinweis zu einer (weiterreichenden) Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG:
Dieser Antrag muss begründet werden. In den Antrag können Sie Ihre leiblichen minderjährigen Kinder einbeziehen. Eine Eintragung einer solchen Auskunftssperre ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG vorliegen.
§ 51 Abs. 1 BMG lautet: Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
Informationen Rund um den Datenschutz finden Sie u. a. auch auf der Internetseite des Bayerischen Datenschutzbeauftragten:
http://www.datenschutz-bayern.de/