Rücksicht nehmen – jedeR auf jedeN:
Autofahrerende gegenüber Radfahrenden, Radfahrende gegenüber Fußgehern – und jede Kombi gemischt… § 1 der STVO (Straßenverkehrsordnung) gilt für alle, die sich im öffentlichen Straßenraum bewegen:
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
2. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Übrigens: Zusammen mit einem Sicherheitsabstand zum Gehsteig oder parkenden Fahrzeugen von einem Meter, einer Eigenbreite von etwa 80 Zentimetern und dem nötigen Sicherheitsabstand von 1,5 m, benötigt ein Radfahrender fast drei Meter Platz auf der Straße. Das wird oft vergessen.