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2009, 1109) kann eine Kommune im Rahmen ihrer Aufteilung der Kosten auf mehrere Baugebiete ist
Planungshoheit selbst bestimmen, ob die Kosten auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3
einer städtebaulichen Maßnahme Voraussetzung oder Abs. 1 GG zu beachten (BVerwG vom 24.03.2011,
Folge eines Vorhabens sind. Grenze der planerischen a.a.O.).
Befugnis ist - wie auch sonst im Städtebaurecht - das
Gebot der fehlerfreien Abwägung. Die kommunalen Aufwendungen und Kosten für
Die Kommune darf beim Abschluss von städtebau- Infrastruktureinrichtungen können auf mehrere
lichen Verträgen / Folgekostenverträgen dennoch (kleinere) Baugebiete aufgeteilt werden. Die
nicht willkürlich handeln. Für den Kausalitätsnach- Kommune muss in diesem Fall aber durch eine vom
weis gelten folgende vom Bundesverwaltungsgericht zuständigen Gremium (i.d.R. Stadtrat) beschlossene
grundlegend benannte Anforderungen: Gesamtkonzeption transparent, nachvollziehbar
und damit kontrollierbar belegen können, dass eine
Die Kommune darf im Rahmen eines städtebau- städtebauliche Maßnahme die Folge mehrerer neu
lichen Vertrages nicht Maßnahmen fordern, für ausgewiesener Baugebiete ist, die in überschau-
die wohl ein aktueller Bedarf besteht, die aber in barem zeitlichen Zusammenhang verwirklicht werden
keinem nachvollziehbaren kausalen Zusammenhang (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.).
mit dem Bauvorhaben stehen. Ein bloß allgemeiner
Bezug zu den gemeindlichen Aufgaben reicht für die Voraussetzung für die Wirksamkeit der zu schlie-
Wirksamkeit einer Folgekostenvereinbarung nicht aus. ßenden städtebaulichen Folgekostenverträge
Folgekostenfähig sind auch Anlagen und Maßnahmen ist, dass die Kommune die kausale Verknüpfung
außerhalb des Plangebiets. Die Kommune muss konkret belegen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
jedoch transparent und nachvollziehbar belegen, 29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.). Zum Nachweis der
dass die von ihr in einem überschaubaren zeitlichen Kausalität zwischen Vorhaben und Folgeeinrichtung
Zusammenhang zu beschließenden und realistischer- ist eine methodisch einwandfreie Bedarfsermittlung
weise verwirklichungsfähigen Baurechtsausweisungen vorzunehmen. Dabei ist in einem ersten Schritt anhand
einen weiteren Bedarf an öffentlichen Einrichtungen einer Prognose darzulegen, mit welcher Zunahme
hervorrufen. der Bevölkerung durch ein Baugebiet gerechnet wird
(BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.).
Erforderlich ist, dass aus Anlass der Ausführung In einem zweiten Schritt ist aus dem prognostizierten
eines bestimmten Vorhabens etwas geschieht und Bevölkerungszuwachs abzuleiten und anhand von
nicht erst - irgendwann - ein aufgelaufener Bedarf Erfahrungswerten zu belegen, welcher Bedarf an
Konsequenzen nach sich zieht (BVerwG Urteil öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allge-
vom 14.08.1992 - 8 C 1990, NJW 1993, 1810). meinheit dienen, durch das Vorhaben hervorgerufen
Nicht zulässig ist daher beispielsweise die Deckung wird und welche Kosten in dessen Folge (nach Abzug
eines Nachholbedarfs für schon zuvor verwirk- von Zuschüssen etc.) auf die Kommune zukommen
lichte Planungen oder die Bildung eines Polsters (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.).
für gegenwärtig noch nicht absehbare Planungen Für bestimmte Folgeeinrichtungen können anhand
(BVerwG Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.). von ortsüblichen Standards zusammen mit orts-
Dass die Kosten einer städtebaulichen Maßnahme üblichen Kostenansätzen durchschnittliche Werte
nur teilweise einem Vorhaben zugeordnet werden festgelegt werden (vgl. Burmeister, Praxishandbuch
können, ist für den Kausalitätsnachweis unschädlich. städtebauliche Verträge, 4. Aufl. 2019, Rn. 106;
Die Festlegung der Schäfer/Lau/Specovius,
anteiligen Höhe der „Die kommunalen Aufwendungen und Kosten in: Bundesministerium,
finanziellen Beteiligung für Infrastruktureinrichtungen können auf Baulandbereitstellung,
der Nutznießer neuer mehrere (kleinere) Baugebiete aufgeteilt Seite 28).
Baurechte ist dabei eine werden. Die Kommune muss in diesem Fall
Frage der Angemessen- aber durch eine vom zuständigen Gremium
heit des städtebaulichen (i.d.R. Stadtrat) beschlossene Gesamtkonzep-
Vertrages i.S.d. § 11 Abs. tion transparent, nachvollziehbar und damit
2 Satz 1 BauGB. Bei der kontrollierbar belegen können, dass eine
städtebauliche Maßnahme die Folge mehrerer
neu ausgewiesener Baugebiete ist, die in
überschaubarem zeitlichen Zusammenhang
verwirklicht werden.“
Große Kreisstadt Germering 65