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2009, 1109) kann eine Kommune im Rahmen ihrer        Aufteilung der Kosten auf mehrere Baugebiete ist
          Planungshoheit selbst bestimmen, ob die Kosten       auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3
          einer städtebaulichen Maßnahme Voraussetzung oder    Abs. 1 GG zu beachten (BVerwG vom 24.03.2011,
          Folge eines Vorhabens sind. Grenze der planerischen   a.a.O.).
          Befugnis ist - wie auch sonst im Städtebaurecht - das
          Gebot der fehlerfreien Abwägung.                     Die kommunalen Aufwendungen und Kosten für
          Die Kommune darf beim Abschluss von städtebau-       Infrastruktureinrichtungen können auf mehrere
          lichen Verträgen / Folgekostenverträgen dennoch      (kleinere) Baugebiete aufgeteilt werden. Die
          nicht willkürlich handeln. Für den Kausalitätsnach-  Kommune muss in diesem Fall aber durch eine vom
          weis gelten folgende vom Bundesverwaltungsgericht    zuständigen Gremium (i.d.R. Stadtrat) beschlossene
          grundlegend benannte Anforderungen:                  Gesamtkonzeption transparent, nachvollziehbar
                                                               und damit kontrollierbar belegen können, dass eine
          Die Kommune darf im Rahmen eines städtebau-          städtebauliche Maßnahme die Folge mehrerer neu
          lichen Vertrages nicht Maßnahmen fordern, für        ausgewiesener Baugebiete ist, die in überschau-
          die wohl ein aktueller Bedarf besteht, die aber in   barem zeitlichen Zusammenhang verwirklicht werden
          keinem nachvollziehbaren kausalen Zusammenhang       (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.).
          mit dem Bauvorhaben stehen. Ein bloß allgemeiner
          Bezug zu den gemeindlichen Aufgaben reicht für die   Voraussetzung für die Wirksamkeit der zu schlie-
          Wirksamkeit einer Folgekostenvereinbarung nicht aus.  ßenden städtebaulichen Folgekostenverträge
          Folgekostenfähig sind auch Anlagen und Maßnahmen     ist, dass die Kommune die kausale Verknüpfung
          außerhalb des Plangebiets. Die Kommune muss          konkret belegen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
          jedoch transparent und nachvollziehbar belegen,      29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.). Zum Nachweis der
          dass die von ihr in einem überschaubaren zeitlichen   Kausalität zwischen Vorhaben und Folgeeinrichtung
          Zusammenhang zu beschließenden und realistischer-    ist eine methodisch einwandfreie Bedarfsermittlung
          weise verwirklichungsfähigen Baurechtsausweisungen   vorzunehmen. Dabei ist in einem ersten Schritt anhand
          einen weiteren Bedarf an öffentlichen Einrichtungen   einer Prognose darzulegen, mit welcher Zunahme
          hervorrufen.                                         der Bevölkerung durch ein Baugebiet gerechnet wird
                                                               (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.).
          Erforderlich ist, dass aus Anlass der Ausführung     In einem zweiten Schritt ist aus dem prognostizierten
          eines bestimmten Vorhabens etwas geschieht und       Bevölkerungszuwachs abzuleiten und anhand von
          nicht erst - irgendwann - ein aufgelaufener Bedarf   Erfahrungswerten zu belegen, welcher Bedarf an
          Konsequenzen nach sich zieht (BVerwG Urteil          öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allge-
          vom 14.08.1992 - 8 C 1990, NJW 1993, 1810).          meinheit dienen, durch das Vorhaben hervorgerufen
          Nicht zulässig ist daher beispielsweise die Deckung   wird und welche Kosten in dessen Folge (nach Abzug
          eines Nachholbedarfs für schon zuvor verwirk-        von Zuschüssen etc.) auf die Kommune zukommen
          lichte Planungen oder die Bildung eines Polsters     (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.).
          für gegenwärtig noch nicht absehbare Planungen       Für bestimmte Folgeeinrichtungen können anhand
          (BVerwG Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, a.a.O.).   von ortsüblichen Standards zusammen mit orts-
          Dass die Kosten einer städtebaulichen Maßnahme       üblichen Kostenansätzen durchschnittliche Werte
          nur teilweise einem Vorhaben zugeordnet werden       festgelegt werden (vgl. Burmeister, Praxishandbuch
          können, ist für den Kausalitätsnachweis unschädlich.   städtebauliche Verträge, 4. Aufl. 2019, Rn. 106;
          Die Festlegung der                                                           Schäfer/Lau/Specovius,
          anteiligen Höhe der        „Die kommunalen Aufwendungen und Kosten           in: Bundesministerium,
          finanziellen Beteiligung      für Infrastruktureinrichtungen können auf      Baulandbereitstellung,
          der Nutznießer neuer          mehrere (kleinere) Baugebiete aufgeteilt       Seite 28).
          Baurechte ist dabei eine     werden. Die Kommune muss in diesem Fall
          Frage der Angemessen-        aber durch eine vom zuständigen Gremium
          heit des städtebaulichen    (i.d.R. Stadtrat) beschlossene Gesamtkonzep-
          Vertrages i.S.d. § 11 Abs.   tion transparent, nachvollziehbar und damit
          2 Satz 1 BauGB. Bei der       kontrollierbar belegen können, dass eine
                                     städtebauliche Maßnahme die Folge mehrerer
                                        neu ausgewiesener Baugebiete ist, die in
                                       überschaubarem zeitlichen Zusammenhang
                                                  verwirklicht werden.“





                                                                                       Große Kreisstadt Germering 65
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