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5  Baulandmodell der Stadt Germering







          5.1 Rechtsgrundlagen zur Übertragung von Folgekosten und
                zu städtebaulichen Zielbindungen












          Folgekosten
          Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB können sich      Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der
          Private in städtebaulichen Verträgen verpflichten,   Kommune und privaten Investoren / Vorhabenträgern
          Kosten oder sonstige Aufwendungen, die der           / Erschließungsträgern („Planbegünstigte“) unterliegen
          Kommune für städtebauliche Maßnahmen entstehen       dabei den rechtlichen Schranken für städtebauliche
          oder entstanden sind und die Voraussetzung oder      Verträge, insbesondere sind das Verbot unzuläs-
          Folge des geplanten Vorhabens sind, zu übernehmen.   siger Planbindungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB),
          Auch die Bereitstellung der erforderlichen           das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB),
          Grundstücke kann vereinbart werden, was in § 11      der Angemessenheitsgrundsatz (§ 11 Abs. 2 Satz 1
          Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB klargestellt wird.   BauGB) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG)
          Möglich ist auch eine nur anteilige Kostenübernahme   zu beachten.
          durch den Vertragspartner.
                                                               Bei Kostenerstattungsverträgen gemäß § 11 Abs.
          Die zulässigen Gegenstände solcher Kostenüber-       1 Satz 2 Nr. 3 BauGB ergibt sich eine wesentliche
          nahmevereinbarungen sind sehr weit gefasst.          rechtliche Begrenzung vor allem aus dem Erfordernis
          Aufwendungen müssen für ,,städtebauliche             der Kausalität.
          Maßnahmen“ der Kommune (nicht anderer Hoheits-       Ob die Kosten im Zusammenhang mit einer Bauleit-
          träger) anfallen. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2   planung Voraussetzung oder Folge eines Vorhabens
          Nr. 3 BauGB umfasst infrastrukturelle Folgekosten    sind, ist dabei nicht im Sinne einer naturwissen-
          i.e.S., wie Aufwendungen für Schulen, Kindergärten,   schaftlichen Kausalität zu verstehen. Die Kommune
          Altenheime, Jugendfreizeitheime, Senioreneinrich-    hat einen Wertungsspielraum bei der Entscheidung,
          tungen, Sport- und Spielplätze, daneben aber auch    welche Maßnahmen sie als Voraussetzung oder Folge
          alle Kosten und Aufwendungen, die ursächlich mit     ihrer Bauleitplanung für erforderlich hält. Ob die
          den städtebaulichen Maßnahmen verbunden sind,        Kosten einer städtebaulichen Maßnahme kausal sind,
          z. B. für vorbereitende Gutachten oder Boden- und    beantwortet sich nicht danach, ob die städtebauliche
          Altlastenuntersuchungen. Neben den Kosten für        Maßnahme dem Vorhaben objektiv zugutekommt.
          Folgeeinrichtungen, die der Allgemeinheit dienen,    Vielmehr hängt es von der planerischen Konzeption
          kommen daher auch Kosten für städtebauliche          der Kommune ab, ob die Kosten, die ihr für die städ-
          Planungen und Gutachten, Kosten für den natur-       tebaulichen Maßnahmen entstehen oder entstanden
          schutzrechtlichen Ausgleich i.S. von § 1a Abs. 2 Nr. 2   sind, mit dem begünstigten Vorhaben kausal
          und Abs. 3 BauGB sowie Kosten der Bodensanierung     verknüpft sind.
          und Freilegung in Betracht.                          Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
                                                               gerichts zur Wirksamkeit von Folgekostenverträgen
                                                               (BVerwG vom 24.03.2011 - 4 C 11.10, NVwZ 2011,
                                                               1132; BVerwG vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, NVwZ












     64   Gesamtkonzept soziale Infrastruktur und Folgekosten
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