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5 Baulandmodell der Stadt Germering
5.1 Rechtsgrundlagen zur Übertragung von Folgekosten und
zu städtebaulichen Zielbindungen
Folgekosten
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB können sich Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der
Private in städtebaulichen Verträgen verpflichten, Kommune und privaten Investoren / Vorhabenträgern
Kosten oder sonstige Aufwendungen, die der / Erschließungsträgern („Planbegünstigte“) unterliegen
Kommune für städtebauliche Maßnahmen entstehen dabei den rechtlichen Schranken für städtebauliche
oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Verträge, insbesondere sind das Verbot unzuläs-
Folge des geplanten Vorhabens sind, zu übernehmen. siger Planbindungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB),
Auch die Bereitstellung der erforderlichen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB),
Grundstücke kann vereinbart werden, was in § 11 der Angemessenheitsgrundsatz (§ 11 Abs. 2 Satz 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB klargestellt wird. BauGB) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG)
Möglich ist auch eine nur anteilige Kostenübernahme zu beachten.
durch den Vertragspartner.
Bei Kostenerstattungsverträgen gemäß § 11 Abs.
Die zulässigen Gegenstände solcher Kostenüber- 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB ergibt sich eine wesentliche
nahmevereinbarungen sind sehr weit gefasst. rechtliche Begrenzung vor allem aus dem Erfordernis
Aufwendungen müssen für ,,städtebauliche der Kausalität.
Maßnahmen“ der Kommune (nicht anderer Hoheits- Ob die Kosten im Zusammenhang mit einer Bauleit-
träger) anfallen. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 planung Voraussetzung oder Folge eines Vorhabens
Nr. 3 BauGB umfasst infrastrukturelle Folgekosten sind, ist dabei nicht im Sinne einer naturwissen-
i.e.S., wie Aufwendungen für Schulen, Kindergärten, schaftlichen Kausalität zu verstehen. Die Kommune
Altenheime, Jugendfreizeitheime, Senioreneinrich- hat einen Wertungsspielraum bei der Entscheidung,
tungen, Sport- und Spielplätze, daneben aber auch welche Maßnahmen sie als Voraussetzung oder Folge
alle Kosten und Aufwendungen, die ursächlich mit ihrer Bauleitplanung für erforderlich hält. Ob die
den städtebaulichen Maßnahmen verbunden sind, Kosten einer städtebaulichen Maßnahme kausal sind,
z. B. für vorbereitende Gutachten oder Boden- und beantwortet sich nicht danach, ob die städtebauliche
Altlastenuntersuchungen. Neben den Kosten für Maßnahme dem Vorhaben objektiv zugutekommt.
Folgeeinrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, Vielmehr hängt es von der planerischen Konzeption
kommen daher auch Kosten für städtebauliche der Kommune ab, ob die Kosten, die ihr für die städ-
Planungen und Gutachten, Kosten für den natur- tebaulichen Maßnahmen entstehen oder entstanden
schutzrechtlichen Ausgleich i.S. von § 1a Abs. 2 Nr. 2 sind, mit dem begünstigten Vorhaben kausal
und Abs. 3 BauGB sowie Kosten der Bodensanierung verknüpft sind.
und Freilegung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Wirksamkeit von Folgekostenverträgen
(BVerwG vom 24.03.2011 - 4 C 11.10, NVwZ 2011,
1132; BVerwG vom 29.01.2009 - 4 C 15/07, NVwZ
64 Gesamtkonzept soziale Infrastruktur und Folgekosten