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Bei der Beurteilung der Angemessenheit unter         Folgende Bindungen sind in der Praxis üblich:
          Berücksichtigung des dem Planbegünstigten verblei-
          benden Planungsgewinns sollte immer auf die in der      - Verpflichtungen, einen bestimmten Anteil
          jeweiligen Kommune tatsächlich entstehenden Kosten      der Wohnungen oder der Geschossfläche als
          und Aufwendungen und die Finanzkraft des jeweiligen     Eigentums- oder Mietwohnung im Standard und
          Planbegünstigten abgestellt werden.                     mit Mitteln des geförderten Wohnungsbaus zu
                                                                  errichten,
          Soziale Zielbindungen
          Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB können in           - Belegungs- und Besetzungsrechte zugunsten der
          städtebaulichen Verträgen auch Vereinbarungen zur       Kommune mit bestimmten Bindungsfristen,
          Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen
          mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen             - Vereinbarungen von Mietpreisbindungen mit
          (insbesondere für kinderreiche Familien der unteren     bestimmten Bindungsfristen,
          Einkommensschichten, Aussiedler und Asylbegeh-
          rende, Schwerbehinderte) getroffen werden.              - Vereinbarungen von Veräuße-
                                                                  rungsbeschränkungen, befristeten
          Durch städtebauliche Verträge kann damit über die       Zweckentfremdungsverboten und Umwand-
          planerischen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs.     lungsverboten bei Errichtung geförderter
          1 Nr. 7 BauGB (sozialer Wohnungsbau) und § 9 Abs.       Miet- oder Eigentumswohnungen.
          1 Nr. 8 BauGB (Personengruppen mit besonderem
          Wohnungsbedarf) hinausgehend eine ,,soziale Fein-
          steuerung“ erreicht werden.


























































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