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Bei der Beurteilung der Angemessenheit unter Folgende Bindungen sind in der Praxis üblich:
Berücksichtigung des dem Planbegünstigten verblei-
benden Planungsgewinns sollte immer auf die in der - Verpflichtungen, einen bestimmten Anteil
jeweiligen Kommune tatsächlich entstehenden Kosten der Wohnungen oder der Geschossfläche als
und Aufwendungen und die Finanzkraft des jeweiligen Eigentums- oder Mietwohnung im Standard und
Planbegünstigten abgestellt werden. mit Mitteln des geförderten Wohnungsbaus zu
errichten,
Soziale Zielbindungen
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB können in - Belegungs- und Besetzungsrechte zugunsten der
städtebaulichen Verträgen auch Vereinbarungen zur Kommune mit bestimmten Bindungsfristen,
Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen
mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen - Vereinbarungen von Mietpreisbindungen mit
(insbesondere für kinderreiche Familien der unteren bestimmten Bindungsfristen,
Einkommensschichten, Aussiedler und Asylbegeh-
rende, Schwerbehinderte) getroffen werden. - Vereinbarungen von Veräuße-
rungsbeschränkungen, befristeten
Durch städtebauliche Verträge kann damit über die Zweckentfremdungsverboten und Umwand-
planerischen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. lungsverboten bei Errichtung geförderter
1 Nr. 7 BauGB (sozialer Wohnungsbau) und § 9 Abs. Miet- oder Eigentumswohnungen.
1 Nr. 8 BauGB (Personengruppen mit besonderem
Wohnungsbedarf) hinausgehend eine ,,soziale Fein-
steuerung“ erreicht werden.
Große Kreisstadt Germering 67