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Als dritter Schritt ist zu prüfen, ob und inwieweit   Schulen etc. erforderlich, genügt dies den Anfor-
          dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen gebiets-  derungen des nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB
          nahen Einrichtungen gedeckt werden kann. Hierfür     geforderten Kausalzusammenhangs.
          kann auf die bestehende Auslastung und ohne
          die jeweiligen Vorhaben prognostizierte künftige     Städtebauliche Kostenübernahmevereinbarungen
          Auslastung unter Berücksichtigung der Sollstärken    müssen den gesamten Umständen nach angemessen
          für Kindergartengruppen, Schulklassen etc. zurückge-  sein, vgl.  § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. An der
          griffen werden. In einem vierten Schritt ist zu belegen,   Angemessenheit eines städtebaulichen Kostener-
          dass sich die Kommune keine Beiträge „auf Vorrat“    stattungsvertrages fehlt es, wenn die entstandenen
          versprechen lässt.                                   Kosten überkompensiert werden.
          Dies bedeutet, dass die Folgeeinrichtungen in einem   Dies ist der Fall, wenn der Gesamtbetrag der von der
          überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu verwirk-   Kommune vereinnahmten Beträge die entstandenen
          lichen sind. Sind nach dem Ergebnis einer solchen    Kosten der kommunalen Infrastruktureinrichtungen
          Bedarfsermittlung Neubauten oder Erweiterungen       übersteigt, weil andere Finanzquellen wie Zuschüsse
          von gemeindlichen Einrichtungen wie Kindergärten,    nicht berücksichtigt wurden (vgl. OVG Lüneburg
                                                               BeckRS 2011, 52657).


    Die Festlegung von pauschalierten                          Viele Kommunen orientieren sich bei der Beurteilung
    Geldbeträgen ist grundsätzlich möglich.                    der Angemessenheit an der durch die Bauleitplanung
    Voraussetzung ist dabei, dass eine Anknüpfung              zu erwartenden Bodenwertsteigerung („Planungsge-
    an bestimmte z.B. im Rahmen eines Gesamt-                  winn“). Dabei wird der Bodenwert der Grundstücke
    konzepts beschlossene städtebauliche                       im Bebauungsplanumgriff vor der Überplanung
    Maßnahmen erfolgt, die Voraussetzung                       (Anfangswert) mit dem Bodenwert für erschlossenes
    oder Folge von konkreten Vorhaben in der                   Bauland nach den Vorgaben des vorgesehenen
    jeweiligen Kommune sind. Pauschale Erfah-                  Bebauungsplans (Endwert) verglichen. Nach Abzug
    rungssätze können von der Kommune dann                     sämtlicher im städtebaulichen Vertrag übernommener
    herangezogen werden, wenn die Beträge von                  finanziellen Belastungen muss dem Planbegünstigten
    der Kommune hinreichend ermittelt wurden                   noch ein ausreichender Anteil der Wertsteigerung
    und nachfolgend auch zweckentsprechend                     verbleiben.
    für kommunale Infrastruktureinrichtungen
    verwendet werden. Dies dürfte regelmäßig                   So hat z. B. die Stadt München nach dem ,,Modell der
    nur bei größeren Kommunen möglich sein, die                sozialgerechten Bodennutzung“ die maximal erstrebte
    bei mehreren Baugebieten Infrastrukturein-                 vertragliche Kostenübernahme der Investoren/
    richtungen in einen überschaubaren Zeitraum                Eigentümer durch Bezugnahme auf die planungs-
    herstellen. Die „Ablösung“ für die Kosten                  bedingten Bodenwertsteigerungen nach oben
    der Herstellung der sozialen Infrastruktur                 beschränkt.
    durch einen pauschalen Geldbetrag (z.B. je                 Danach soll eine Kostenübernahme nur bis zu einer
    Quadratmeter Geschossflächenmehrung) ist                   Höhe vereinbart werden, bei der in der Summe zwei
    dann zulässig, wenn im jeweiligen Fall auch                Drittel der planungsbedingten Bodenwertsteigerung
    eine konkrete Kausalitätsprüfung durchge-                  nicht überschritten werden (vgl. Landeshauptstadt
    führt werden kann und diese ergibt, dass die               München, Die sozialgerechte Bodennutzung – der
    sozialen Einrichtungen als Folge des Vorhabens             Münchener Weg –, Verfahrensgrundsätze Stand
    zu schaffen und nicht bereits vorhanden sind.              Oktober 2017 https://www.muenchen.de/rathaus/
    Auf Verlangen des jeweiligen Planbegüns-                   Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-und-
    tigten / Vorhabenträgers sollte die Kommune                Bauordnung/Stadt-und-Bebauungsplanung/SoBoN.
    deshalb bei den jeweiligen Vorhaben auch eine              html).
    Ermittlung der Folgekosten nach konkreter                  Dieses zwischenzeitlich nach dem Vorbild Münchens
    Kausalität vorlegen können.                                auch in anderen größeren Kommunen praktizierte
                                                               Modell ist jedoch nur bedingt verallgemeinerungs-
                                                               fähig.












     66   Gesamtkonzept soziale Infrastruktur und Folgekosten
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