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Als dritter Schritt ist zu prüfen, ob und inwieweit Schulen etc. erforderlich, genügt dies den Anfor-
dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen gebiets- derungen des nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB
nahen Einrichtungen gedeckt werden kann. Hierfür geforderten Kausalzusammenhangs.
kann auf die bestehende Auslastung und ohne
die jeweiligen Vorhaben prognostizierte künftige Städtebauliche Kostenübernahmevereinbarungen
Auslastung unter Berücksichtigung der Sollstärken müssen den gesamten Umständen nach angemessen
für Kindergartengruppen, Schulklassen etc. zurückge- sein, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. An der
griffen werden. In einem vierten Schritt ist zu belegen, Angemessenheit eines städtebaulichen Kostener-
dass sich die Kommune keine Beiträge „auf Vorrat“ stattungsvertrages fehlt es, wenn die entstandenen
versprechen lässt. Kosten überkompensiert werden.
Dies bedeutet, dass die Folgeeinrichtungen in einem Dies ist der Fall, wenn der Gesamtbetrag der von der
überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu verwirk- Kommune vereinnahmten Beträge die entstandenen
lichen sind. Sind nach dem Ergebnis einer solchen Kosten der kommunalen Infrastruktureinrichtungen
Bedarfsermittlung Neubauten oder Erweiterungen übersteigt, weil andere Finanzquellen wie Zuschüsse
von gemeindlichen Einrichtungen wie Kindergärten, nicht berücksichtigt wurden (vgl. OVG Lüneburg
BeckRS 2011, 52657).
Die Festlegung von pauschalierten Viele Kommunen orientieren sich bei der Beurteilung
Geldbeträgen ist grundsätzlich möglich. der Angemessenheit an der durch die Bauleitplanung
Voraussetzung ist dabei, dass eine Anknüpfung zu erwartenden Bodenwertsteigerung („Planungsge-
an bestimmte z.B. im Rahmen eines Gesamt- winn“). Dabei wird der Bodenwert der Grundstücke
konzepts beschlossene städtebauliche im Bebauungsplanumgriff vor der Überplanung
Maßnahmen erfolgt, die Voraussetzung (Anfangswert) mit dem Bodenwert für erschlossenes
oder Folge von konkreten Vorhaben in der Bauland nach den Vorgaben des vorgesehenen
jeweiligen Kommune sind. Pauschale Erfah- Bebauungsplans (Endwert) verglichen. Nach Abzug
rungssätze können von der Kommune dann sämtlicher im städtebaulichen Vertrag übernommener
herangezogen werden, wenn die Beträge von finanziellen Belastungen muss dem Planbegünstigten
der Kommune hinreichend ermittelt wurden noch ein ausreichender Anteil der Wertsteigerung
und nachfolgend auch zweckentsprechend verbleiben.
für kommunale Infrastruktureinrichtungen
verwendet werden. Dies dürfte regelmäßig So hat z. B. die Stadt München nach dem ,,Modell der
nur bei größeren Kommunen möglich sein, die sozialgerechten Bodennutzung“ die maximal erstrebte
bei mehreren Baugebieten Infrastrukturein- vertragliche Kostenübernahme der Investoren/
richtungen in einen überschaubaren Zeitraum Eigentümer durch Bezugnahme auf die planungs-
herstellen. Die „Ablösung“ für die Kosten bedingten Bodenwertsteigerungen nach oben
der Herstellung der sozialen Infrastruktur beschränkt.
durch einen pauschalen Geldbetrag (z.B. je Danach soll eine Kostenübernahme nur bis zu einer
Quadratmeter Geschossflächenmehrung) ist Höhe vereinbart werden, bei der in der Summe zwei
dann zulässig, wenn im jeweiligen Fall auch Drittel der planungsbedingten Bodenwertsteigerung
eine konkrete Kausalitätsprüfung durchge- nicht überschritten werden (vgl. Landeshauptstadt
führt werden kann und diese ergibt, dass die München, Die sozialgerechte Bodennutzung – der
sozialen Einrichtungen als Folge des Vorhabens Münchener Weg –, Verfahrensgrundsätze Stand
zu schaffen und nicht bereits vorhanden sind. Oktober 2017 https://www.muenchen.de/rathaus/
Auf Verlangen des jeweiligen Planbegüns- Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-und-
tigten / Vorhabenträgers sollte die Kommune Bauordnung/Stadt-und-Bebauungsplanung/SoBoN.
deshalb bei den jeweiligen Vorhaben auch eine html).
Ermittlung der Folgekosten nach konkreter Dieses zwischenzeitlich nach dem Vorbild Münchens
Kausalität vorlegen können. auch in anderen größeren Kommunen praktizierte
Modell ist jedoch nur bedingt verallgemeinerungs-
fähig.
66 Gesamtkonzept soziale Infrastruktur und Folgekosten