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für die ursächliche soziale Infrastruktur soll indessen   Zielbindung versehen werden. Alternativ kann
          künftig bei der Schaffung neuer Baurechte in Form    vereinbart werden, dass mindestens 30 Prozent der
          einer Pauschale pro Quadratmeter Geschossfläche      zu realisierenden Wohneinheiten mit einer sozialen
          für Wohnen i.S.v. § 20 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO      Zielbindung versehen werden.
          erfolgen.
                                                               In den städtebaulichen Verträgen oder in sonstigen
          Von den Planbegünstigten ist dabei eine Folgekos-    Verträgen mit den Planbegünstigten können hierzu
          tenpauschale in Höhe von Euro 81,56 brutto zu        insbesondere folgende Regelungen getroffen werden:
          entrichten. Diese Kostenpauschale berücksichtigt     geförderter Mietwohnungsbau nach den Kriterien der
          die kausal zuordenbaren Kosten für den Ausbau der    einkommensorientierten Förderung (EOF)
          Kindertagesbetreuung, der Grund- und Mittelschulen   Belegungs-, Besetzungs- oder Benennungsrechte der
          sowie der quartiersbezogenen Sport- und Freizeitflä-  Stadt Germering
          chen. Die qm-bezogene Kostenbeteiligung soll künftig   Mietpreisbindungen bis zu 30 Jahre, Vereinbarung
          regelmäßig fortgeschrieben werden, insbesondere vor   einer Höchstmiete zugunsten einkommensschwä-
          dem Hintergrund steigender Herstellungskosten für    cherer und weniger begüterter Personen der örtlichen
          die soziale Infrastruktur. Es gilt somit die Kostenpau-  Bevölkerung
          schale zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (keine   Veräußerungsbeschränkungen und Eigennut-
          Nachforderung bei inzwischen gestiegener Kostenbe-   zungsverpflichtungen mit maximal zulässigem und
          teiligung).                                          festgelegtem Verkaufspreis bei der Herstellung von
                                                               geförderten Eigen-tumswohnungen (ggf. nach von der
          Alternativ kann vertraglich vereinbart werden, dass   Stadt Germering definierten Vergabekriterien)
          die Herstellung der sozialen Infrastruktur durch die   Vereinbarung vertraglicher Sicherungsmittel (z.B.
          Planbegünstigten im Umfang der kausal zuordenbaren   beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten
          Ausbaubedarfe selbst und auf eigene Kosten erfolgt.  der Stadt Germering, Vertragsstrafen und / oder
                                                               vertragliche Ankaufsrechte zugunsten der Stadt
          2.3                                                  Germering mit Vormerkung im Grundbuch bei
          Die Planbegünstigten tragen sämtliche Herstellungs-  Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglichen Leis-
          kosten der Erschließungsmaßnahmen im jeweiligen      tungspflichten).
          Plangebiet (insbesondere für Straßen und Wege,
          Kanal, Wasser), unabhängig davon, ob die Stadt       Die Regelungen werden im Einzelnen plangebietsbe-
          Germering die Maßnahmen selbst durchführt oder       zogen im jeweiligen städtebaulichen Vertrag mit den
          einen Erschließungsträ-ger damit beauftragt.         Planbegünstigten unter Berücksichtigung des Ange-
                                                               messenheitsgebotes (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB) sowie
          2.4                                                  unter Berücksichtigung der städtebaulichen Eignung
          Zur Sicherung der mit der Planung verfolgten Ziele   des Standortes, weiterer plangebietsbezogener
          werden die jeweils relevanten städtebaulichen Ziel-  Rahmenbedingungen und der ermittelten Bedarfslage
          bindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5     festgelegt. Die Verpflichtungen sind an Rechtsnach-
          BauGB, insbesondere Bauverpflichtungen, vertraglich   folger jeweils weiterzugeben.
          vereinbart. Verstöße gegen Bauverpflichtungen
          können z.B. durch Ankaufsrechte mit Vormerkung im
          Grundbuch oder Vertragsstrafen zugunsten der Stadt   3. Kommunaler Grunderwerb
          Germering gesichert werden.
                                                               Neben Bindungen in städtebaulichen Verträgen zur
          2.5                                                  Schaffung von gefördertem Wohnraum kann durch
          Zur Umsetzung der unter I. genannten städtebau-      entsprechende vertragliche Vereinbarungen auch
          lichen und sozialen Ziele nach § 11 Abs. 1 Satz 2    ein Erwerb von Teilflächen der zu überplanenden
          Nr.2 BauGB soll vertraglich geregelt werden, dass    Grundstücke durch die Stadt Germering erfolgen. Auf
          mindestens 30 Prozent der im jeweiligen Plangebiet   den erworbenen Teilflächen wird die Stadt Germering
          entstehenden Geschossfläche für Wohnen im Sinne      in diesem Fall geförderten Wohnraum selbst oder
          von § 20 Abs. 3 und 4 BauNVO mit einer sozialen      durch Dritte errichten.












     76   Gesamtkonzept soziale Infrastruktur und Folgekosten
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