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für die ursächliche soziale Infrastruktur soll indessen Zielbindung versehen werden. Alternativ kann
künftig bei der Schaffung neuer Baurechte in Form vereinbart werden, dass mindestens 30 Prozent der
einer Pauschale pro Quadratmeter Geschossfläche zu realisierenden Wohneinheiten mit einer sozialen
für Wohnen i.S.v. § 20 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO Zielbindung versehen werden.
erfolgen.
In den städtebaulichen Verträgen oder in sonstigen
Von den Planbegünstigten ist dabei eine Folgekos- Verträgen mit den Planbegünstigten können hierzu
tenpauschale in Höhe von Euro 81,56 brutto zu insbesondere folgende Regelungen getroffen werden:
entrichten. Diese Kostenpauschale berücksichtigt geförderter Mietwohnungsbau nach den Kriterien der
die kausal zuordenbaren Kosten für den Ausbau der einkommensorientierten Förderung (EOF)
Kindertagesbetreuung, der Grund- und Mittelschulen Belegungs-, Besetzungs- oder Benennungsrechte der
sowie der quartiersbezogenen Sport- und Freizeitflä- Stadt Germering
chen. Die qm-bezogene Kostenbeteiligung soll künftig Mietpreisbindungen bis zu 30 Jahre, Vereinbarung
regelmäßig fortgeschrieben werden, insbesondere vor einer Höchstmiete zugunsten einkommensschwä-
dem Hintergrund steigender Herstellungskosten für cherer und weniger begüterter Personen der örtlichen
die soziale Infrastruktur. Es gilt somit die Kostenpau- Bevölkerung
schale zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (keine Veräußerungsbeschränkungen und Eigennut-
Nachforderung bei inzwischen gestiegener Kostenbe- zungsverpflichtungen mit maximal zulässigem und
teiligung). festgelegtem Verkaufspreis bei der Herstellung von
geförderten Eigen-tumswohnungen (ggf. nach von der
Alternativ kann vertraglich vereinbart werden, dass Stadt Germering definierten Vergabekriterien)
die Herstellung der sozialen Infrastruktur durch die Vereinbarung vertraglicher Sicherungsmittel (z.B.
Planbegünstigten im Umfang der kausal zuordenbaren beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten
Ausbaubedarfe selbst und auf eigene Kosten erfolgt. der Stadt Germering, Vertragsstrafen und / oder
vertragliche Ankaufsrechte zugunsten der Stadt
2.3 Germering mit Vormerkung im Grundbuch bei
Die Planbegünstigten tragen sämtliche Herstellungs- Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglichen Leis-
kosten der Erschließungsmaßnahmen im jeweiligen tungspflichten).
Plangebiet (insbesondere für Straßen und Wege,
Kanal, Wasser), unabhängig davon, ob die Stadt Die Regelungen werden im Einzelnen plangebietsbe-
Germering die Maßnahmen selbst durchführt oder zogen im jeweiligen städtebaulichen Vertrag mit den
einen Erschließungsträ-ger damit beauftragt. Planbegünstigten unter Berücksichtigung des Ange-
messenheitsgebotes (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB) sowie
2.4 unter Berücksichtigung der städtebaulichen Eignung
Zur Sicherung der mit der Planung verfolgten Ziele des Standortes, weiterer plangebietsbezogener
werden die jeweils relevanten städtebaulichen Ziel- Rahmenbedingungen und der ermittelten Bedarfslage
bindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 festgelegt. Die Verpflichtungen sind an Rechtsnach-
BauGB, insbesondere Bauverpflichtungen, vertraglich folger jeweils weiterzugeben.
vereinbart. Verstöße gegen Bauverpflichtungen
können z.B. durch Ankaufsrechte mit Vormerkung im
Grundbuch oder Vertragsstrafen zugunsten der Stadt 3. Kommunaler Grunderwerb
Germering gesichert werden.
Neben Bindungen in städtebaulichen Verträgen zur
2.5 Schaffung von gefördertem Wohnraum kann durch
Zur Umsetzung der unter I. genannten städtebau- entsprechende vertragliche Vereinbarungen auch
lichen und sozialen Ziele nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ein Erwerb von Teilflächen der zu überplanenden
Nr.2 BauGB soll vertraglich geregelt werden, dass Grundstücke durch die Stadt Germering erfolgen. Auf
mindestens 30 Prozent der im jeweiligen Plangebiet den erworbenen Teilflächen wird die Stadt Germering
entstehenden Geschossfläche für Wohnen im Sinne in diesem Fall geförderten Wohnraum selbst oder
von § 20 Abs. 3 und 4 BauNVO mit einer sozialen durch Dritte errichten.
76 Gesamtkonzept soziale Infrastruktur und Folgekosten