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II. Verfahrensgrundsätze Gesamtfläche von ≤ 1.000 m² umfasst oder wenn nur
Wohnbauvorhaben mit einer Geschossfläche i.S.v. §
20 Abs. 3 BauNVO von ≤ 500 m² realisiert werden
1. Anwendungsvoraussetzungen sollen.
1.1
Die Schaffung neuer Baurechte für Wohnen wird 2. Städtebauliche Verpflichtungen der Planbegüns-
durch die Stadt Germering nur dann vorgenommen, tigten
wenn sich Grundstückseigentümer oder -erwerber,
Investor, Vorhabenträger (nachfolgend: „Planbe- 2.1
günstigte“) vorab vertraglich verpflichtet hat / haben, Die Planbegünstigten müssen sich gegenüber der
den vom Stadtrat am 2. Juli 2019 beschlossenen Stadt Germering vertraglich verpflichten, die Kosten
hier in Ziffer II geregelten Verfahrensgrundsätzen der städtebaulichen Maßnahmen entsprechend ihrem
zuzustimmen. Städtebauliche Bindungen erfolgen jeweiligen Anteil an den Bruttoflächen im Plangebiet
dabei im Rahmen städtebaulicher Vereinbarungen und zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Planungskosten
Verträge i.S.d. § 11 BauGB, die zwischen der Stadt einschl. notwendiger Gutachten und Untersuchungen,
und den jeweiligen Planbegünstigten im Zusammen- Kosten des naturschutzrechtlichen Ausgleichs und
hang mit der jeweiligen Bauleitplanung geschlossen Beratungskosten.
werden.
2.2
1.2 Nach dem Grundsatzbeschluss des Stadtrats der Stadt
Die Verfahrensgrundsätze finden nur dann Germering vom 2. Juli 2019 müssen sich die Plan-
Anwendung, wenn ein Planerfordernis für Wohn- begünstigten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB
baurechte durch gemeindliche Satzung (qualifizierte, verpflichten, Kosten und Aufwendungen, die der Stadt
einfache oder vorhabenbezogene Bebauungspläne Germering für infrastrukturelle Folgekosten entstehen
i.S.d. § 30 BauGB oder Innenbereichssatzungen nach oder entstanden sind und die Voraussetzung und
§ 34 Abs. 4 BauGB) besteht. Es spielt keine Rolle, ob Folge des geplanten Vorhabens sind, zu übernehmen.
ein Grundstück im rechtsverbindlichen Flächennut-
zungsplan der Stadt Germering bereits als Baufläche Der Stadtrat hat das „Gesamtkonzept soziale Infra-
dargestellt ist oder ob es erst im Rahmen einer struktur“ beschlossen, das nachvollziehbar und
Änderung oder Neuaufstellung in den Flächennut- transparent die Auswirkungen der Schaffung zusätz-
zungsplan aufgenommen wird. lichen Wohnraums durch Bauleitplanung auf den
Ausbaubedarf der sozialen Infrastruktur aufzeigt. Die
1.3 Aufwendungen und Kosten für Infrastruktureinrich-
Im Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder bei rechts- tungen sollen dabei anteilig auf neue Plangebiete, die
wirksamen Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB nach den Vorstellungen der Stadt Germering in den
werden die Verfahrensgrundsätze grundsätzlich nicht kommenden Jahren entwickelt werden, aufgeteilt
angewandt. Besteht allerdings für Vorhaben im Innen- werden. Im Rahmen des Gesamtkonzepts wurde ein
bereich oder bei rechtswirksamen Bebauungsplänen, notwendiger Ausbaubedarf unter Berücksichtigung
insbesondere für eine wesentliche Baurechtsmeh- von Vergleichswerten für vier größere Entwicklungsflä-
rung oder die Sicherung der Erschließung, ein chen ermittelt:
Planungserfordernis oder soll hierfür eine Befreiung - künftiges Baugebiet „Hochrainweg“
von einem Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB - künftiges Baugebiet „Harfe“
erteilt werden, finden die Verfahrensgrundsätze - künftiges Baugebiet „Richard-Wagner-Straße“
Anwendung. - künftiges Baugebiet „Kreuzlinger Feld“
1.4 Ausgehend vom künftigen Einwohnerzuwachs
Bei einer Baulandausweisung geringen Umfangs und unter Berücksichtigung des Ausbaubedarfs
finden die Verfahrensgrundsätze keine Anwendung. der sozialen Infrastruktur wurden umlagefähige
Dies ist der Fall, wenn der künftige Planbereich eine Folgekosten prognostiziert. Die Kostenbeteiligung
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