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II. Verfahrensgrundsätze                             Gesamtfläche von ≤ 1.000 m² umfasst oder wenn nur
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                                                               20 Abs. 3 BauNVO von ≤ 500 m² realisiert werden
          1. Anwendungsvoraussetzungen                         sollen.


          1.1
          Die Schaffung neuer Baurechte für Wohnen wird        2. Städtebauliche Verpflichtungen der Planbegüns-
          durch die Stadt Germering nur dann vorgenommen,      tigten
          wenn sich Grundstückseigentümer oder -erwerber,
          Investor, Vorhabenträger (nachfolgend: „Planbe-      2.1
          günstigte“) vorab vertraglich verpflichtet hat / haben,   Die Planbegünstigten müssen sich gegenüber der
          den vom Stadtrat am 2. Juli 2019 beschlossenen       Stadt Germering vertraglich verpflichten, die Kosten
          hier in Ziffer II geregelten Verfahrensgrundsätzen   der städtebaulichen Maßnahmen entsprechend ihrem
          zuzustimmen. Städtebauliche Bindungen erfolgen       jeweiligen Anteil an den Bruttoflächen im Plangebiet
          dabei im Rahmen städtebaulicher Vereinbarungen und   zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Planungskosten
          Verträge i.S.d. § 11 BauGB, die zwischen der Stadt   einschl. notwendiger Gutachten und Untersuchungen,
          und den jeweiligen Planbegünstigten im Zusammen-     Kosten des naturschutzrechtlichen Ausgleichs und
          hang mit der jeweiligen Bauleitplanung geschlossen   Beratungskosten.
          werden.
                                                               2.2
          1.2                                                  Nach dem Grundsatzbeschluss des Stadtrats der Stadt
          Die Verfahrensgrundsätze finden nur dann             Germering vom 2. Juli 2019 müssen sich die Plan-
          Anwendung, wenn ein Planerfordernis für Wohn-        begünstigten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB
          baurechte durch gemeindliche Satzung (qualifizierte,   verpflichten, Kosten und Aufwendungen, die der Stadt
          einfache oder vorhabenbezogene Bebauungspläne        Germering für infrastrukturelle Folgekosten entstehen
          i.S.d. § 30 BauGB oder Innenbereichssatzungen nach   oder entstanden sind und die Voraussetzung und
          § 34 Abs. 4 BauGB) besteht. Es spielt keine Rolle, ob   Folge des geplanten Vorhabens sind, zu übernehmen.
          ein Grundstück im rechtsverbindlichen Flächennut-
          zungsplan der Stadt Germering bereits als Baufläche   Der Stadtrat hat das „Gesamtkonzept soziale Infra-
          dargestellt ist oder ob es erst im Rahmen einer      struktur“ beschlossen, das nachvollziehbar und
          Änderung oder Neuaufstellung in den Flächennut-      transparent die Auswirkungen der Schaffung zusätz-
          zungsplan aufgenommen wird.                          lichen Wohnraums durch Bauleitplanung auf den
                                                               Ausbaubedarf der sozialen Infrastruktur aufzeigt. Die
          1.3                                                  Aufwendungen und Kosten für Infrastruktureinrich-
          Im Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder bei rechts-    tungen sollen dabei anteilig auf neue Plangebiete, die
          wirksamen Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB           nach den Vorstellungen der Stadt Germering in den
          werden die Verfahrensgrundsätze grundsätzlich nicht   kommenden Jahren entwickelt werden, aufgeteilt
          angewandt. Besteht allerdings für Vorhaben im Innen-  werden. Im Rahmen des Gesamtkonzepts wurde ein
          bereich oder bei rechtswirksamen Bebauungsplänen,    notwendiger Ausbaubedarf unter Berücksichtigung
          insbesondere für eine wesentliche Baurechtsmeh-      von Vergleichswerten für vier größere Entwicklungsflä-
          rung oder die Sicherung der Erschließung, ein        chen ermittelt:
          Planungserfordernis oder soll hierfür eine Befreiung     - künftiges Baugebiet „Hochrainweg“
          von einem Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB          - künftiges Baugebiet „Harfe“
          erteilt werden, finden die Verfahrensgrundsätze         - künftiges Baugebiet „Richard-Wagner-Straße“
          Anwendung.                                              - künftiges Baugebiet „Kreuzlinger Feld“

          1.4                                                  Ausgehend vom künftigen Einwohnerzuwachs
          Bei einer Baulandausweisung geringen Umfangs         und unter Berücksichtigung des Ausbaubedarfs
          finden die Verfahrensgrundsätze keine Anwendung.     der sozialen Infrastruktur wurden umlagefähige
          Dies ist der Fall, wenn der künftige Planbereich eine   Folgekosten prognostiziert. Die Kostenbeteiligung












                                                                                       Große Kreisstadt Germering 75
   70   71   72   73   74   75   76   77   78   79   80