Aufgaben und Dienstleistungen des Meldeamtes/Wahlamtes:
Bei Fragen zur sog. Verpflichtungserklärungen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Fürstenfeldbruck.
Aktuelle Hinweise:
Termine beim Einwohnermeldeamt können ab sofort auch online gebucht werden*
*Wichtig: Sollten Sie bei sehr dringenden Anliegen keinen kurzfristigen Termin online buchen können, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail direkt an das Einwohnermeldeamt.
Einige Anliegen können Sie auch online über unser Bürgerserviceportal erledigen.
Haushaltsbefragungen im 2024 (sog. Mikrozensus)
Interviewerinnen und Interviewer des Bayerischen Landesamts für Statistik bitten Bürgerinnen und Bürger auch 2024 wieder um Auskunft, vgl. dazu die Pressemitteilung des Landesamtes zum Zensus 2024 sowie weitere Informationen bitte hier anklicken (Weiterleitung zur Seite des Landesamtes); de Pressemitteilung vom Mikrozensus 2024 ist auch unten auf dieser Seite als pdf.-Datei abrufbar)
Wahlen / Volksbegehren / Bürgerentscheide:
Vorgezogene Bundestagswahl 2025 - geplant am 23.02.2025
Politisch hat man sich auf eine Bundestagswahl am 23.02.2025 verständigt, rechtlich fixiert kann dieser Termin nicht sein, da die Voraussetzungen erst noch eintreten müssen (Vertrauensfrage nach Art. 68 des Grundgesetzes, Auflösung Bundestag durch die Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundeskanzlers, Terminbestimmung innerhalb von 60 Tagen nach Auflösung)
Die Stadt Germering richtet ihre Planungen auf den 23.02.2025 aus. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir keinen Einfluss haben, wann z. B. die Stimmzettel gedruckt werden können und uns geliefert werden. Aufgrund der vorgezogenen Wahl müssen die rechtlichen Fristen neu angepasst und ggf. teilweise gekürzt werden, vgl. dazu auch die Ausführungen auf der Homepage der Bundeswahlleiterin, hier anklicken)
Antragsformulare für Deutsche im Ausland finden Sie hier (Internetseite des Bundeswahlleiterin).
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise, da für die Anträge u. a. unterschiedliche Formen der Antragstellung vorgeschrieben sind!
Die Stadt Germering sucht für diese Wahl auch wieder freiwillige Wahlhelfer:
Wir benötigen bei Bundestagswahlen mehr Wahlhelfer als z. B. der der Europawahl 2024, da u. a. mehr Briefwahlvorstände notwendig sind. Ein Anmeldeformular wird zeitnah zur Verfügung gestellt, Sie können sich aber gerne formlos als Wahlhelfer*in bewerben, z. B. per E-Mail an ordnungsamt@germerng.bayern.de
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Großmann (089/89419-322 oder Herrn Franz Durchwahl - 316).
Europawahl am 09.06.2024
Alle Informationen zur Europawahl (Hinweise zur Briefwahl und zur Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachungen, Musterstimmzettel etc.) finden Sie hier (bitte anklicken)
Wahlwerbung: Informationen zu den Regelungen in Germering für Parteien und Wählergruppen finden Sie hier oder unten als pdf.-Datei.
Landtags- und Bezirkswahlen am 08.10.2023:
Das Wahlergebnis für Germering finden Sie hier (bitte anklicken)
Die Stadt bedankt sich herzlich bei allen Wahlhelfer*innen, sonstige Personen und Kollegen, die bei der Organisation, Abwicklung und Auszählung der Wahl mitgeholfen haben. Die Auszählarbeiten dauerten vereinzelt bis in die späte Nacht. Danke fürs Durchhalten. Das Wahlamt war noch bis ca. 6.00 Uhr in der Früh beschäftigt. Um 7.00 Uhr konnten dann die Unterlagen beim Landratsamt Fürstenfeldbruck abgegeben werden.
Als nächste Wahl steht am 9. Juni 2024 die Europawahl an.
Bürgerentscheid am 24.04.2022:
Abstimmungsergebnis:
Das Ergebnis des Bürgerentscheids - nach der Sitzung des Abstimmungsausschusses - steht fest und ist unten als pdf.-Datei abrufbar.
Erläuterung zum Ergebnis: Allen Abstimmungsberechtigten wurden vor dem Termin die Abstimmungsunterlagen zur brieflichen Abstimmung zugeschickt. Um das Ergebnis im System erfassen zu können, wurden die Gesamtzahl der Abstimmungsberechtigten auf die drei Urnenlokale in der Stadthalle gleichmäßig verteilt. Nur wenige Abstimmungsberechigte haben persönlich in der Stadthalle ihre Stimme am 24.04. abgegeben, da überwiegend von der Briefabstimmung Gebrauch gemacht wurde. Die Abstimmungsbeteiligung bei diesem Bürgerentscheid lag bei 44,48%.
Ca. 5% der Briefabstimmungsbriefe konnten nicht ausgewertet werden, da kein oder kein unterschriebener Abstimmungsschein im roten Abstimmungsumschlag beigefügt war, die den Abstimmungsunterlagen beigefügte Anleitung zur Briefabstimmung also nicht richtig umgesetzt wurde. Wahlrechtlich sind solche Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, zählen nicht als Wähler / Abstimmende und erscheinen daher auch nicht im Ergebnis.
Wir danken allen Abstimmungshelfer*innen für die völlig reibungslosen Ablauf Abstimmung und der Auszählungsarbeiten!
Bundestagwahlen (BTW) am 26.09.2021:
zu den Ergebnissen kommen Sie hier (bitte anklicken)
Das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis 224 (mit Germering) erhalten Sie hier
Die Stadt Germering sagt "DANKE" an alle Wahlhelfer*innen, vielen Dank auch an die Schulhausmeister, das Küchenteam, die Mitarbeiter*innen des Bauhof und die weiteren Kollegen und Kolleginnen in den Einrichtungen und der Verwaltung für die Mithilfe bei den Bundestagswahlen 2021!
Ein besondere Dank gilt wieder unseren über 250 ehrenamtlichen Wahlhelfer*innen, die teilweise bis in die späten Abendstunden die Stimmen ausgezählt haben und für einen ruhigen Verlauf der Wahl in den Wahllokalen gesorgt haben!
Kommunalwahlen 2020
Die Kommunalwahlen (gewählt wurde: Stadtrat; Oberbürgermeister; Kreistag und Landrat) fand am 15.03.2020 statt.
Alle Informationen zur Kommunalwahl (Ergebnisse) finden Sie hier (bitte anklicken)
Die Europawahlen 2019 haben am 26.05.2019 statt gefunden.
Die endgültigen Wahlergebnisse zur Europawahl 2019 aller Landkreiskommunen (auch von Germering) erhalten Sie hier (Internetseite des Landratsamtes Fürstenfeldbruck) abrufen.
Wahlergebnisse der letzten Wahlen:
Landtagswahl 2018: Wahlergebnis für Germering
Bezirkswahl 2018: Wahlergebnis für Germering
Bundestagswahl 2017: Wahlergebnis für Germering
weitere Wahlergebnisse finden Sie hier.
Einwohnermeldeamt
In Deutschland herrscht allgemeine Meldepflicht. Wer umzieht, ist verpflichtet seinen neuen Wohnort dem Einwohnermeldeamt vor Ort mitteilen. Seit November 2015 mssen Mieter*innen beim Umzug zusätzlich von ihrem neue*n Vermieter*in eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung einholen. Der Grund ist ein neues Bundesmeldegesetz (BMG):
Meldepflicht (vgl. 17 ff i. V. m. 23 BMG - Bundesmeldegesetz):
a) Informationen für die meldepflichtigen Personen:
Seit dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen (bisher eine Woche). Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland). Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Der/die Meldepflichtige hat bei der Anmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt (sog. Wohnungsgeberbestätigung nach 19 BMG). Ein Muster für eine Wohnungsgeberbestätigung (zum Ausdrucken und anschließenden Ausfüllen) finden Sie hier.
Wohnungsgeber*in ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Wohnungsgeber*in ist z. B. der/die Eigentmer*in oder Nießbraucher*in als Vermieter*in der Wohnung oder die vom/von der Eigentümer*in zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet bei der Anmeldung mitzuwirken. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.
Ohne eine solche Wohnungsgeberbestätigung ist eine Anmeldung leider nicht möglich.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich der Wohnungsgeber geweigert hat, eine solche auszustellen und die meldepflichtige Person dies dem zustndigen Einwohnermeldeamt schriftlich besttigt (ein entsprechendes Formular finden Sie hier).
Zieht eine Person in eine Wohnung ein, die deren Eigentum ist, erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person, da diese zugleich Wohnungsgeber ist.
b) Informationen für Wohnungsgeber:
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz ist eine wichtige Veränderung für Vermieter*innen und sonstige Wohnungsgeber verbunden: Künftig hat der Wohnungsgeber bei jedem Einzug - eine Bestätigung auszustellen (19 BMG), die die meldepflichtige Person zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt (23 BMG).
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Wohnungsgeber ist in der Regel der/die Eigentümer*in, der/die Wohnung vermietet. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der/die Hauptmieter*in Wohnungsgeber*in. Der/die Hauptmieter*in ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird (Beispiel: Zusammenzug von Personen in eine gemeinsame Wohnung, soweit diese Person nicht im z. B. Mietvertrag aufgenommen wurde).
Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den/die Eigentümer*in erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person, da diese zugleich Wohnungsgeber ist.
Ein Muster für eine Wohnungsgeberbestätigung (zum Ausdrucken und anschlieendem Ausfüllen) erhalten Sie hier.
Der Wohnungsgeber ist zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung gesetzlich verpflichtet. Für die Ausstellung der Bestätigung hat der Wohnungsgeber nach dem Bundesmeldegesetz maximal 2 Wochen nach dem Einzug Zeit. Mit der Bestätigung kann der/die Mieter*in gegenber der Meldebehörde den Einzug nachweisen und sich so ordnungsgemäß anmelden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung die zwingend bei der Anmeldung vorzulegen ist - muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
- Einzugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- Namen der meldepflichtigen Person/en,
- darüber hinaus den Namen des/der Eigentümers/der Eigentümerin, soweit dieser nicht selbst Vermieter*in ist.
Kommen Wohnungsgeber der Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann gegen diese ein Bußgeld von bis zu 1.000.- Euro verhängt werden!
Weitere Informationen zum BMG erhalten Sie beim Bundesinnenministerium.
Den gesamten Gesetzestext können Sie hier nachlesen.