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Bekanntmachung über die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes IG 12.2 "Volksfestplatz - Kinderbetreuung und Grünanlage"

- Bereich westlich der Marktstraße, zwischen der Erschließungsstraße „Zum Kleinen Muck“, der nördlichen Begrenzung des Volksfestplatzes sowie der westlichen Umgrenzung des Kindergarten-Grundstückes (Fl.Nrn. 368/7, 367, 368/4 sowie Teilfläche der Fl.Nr. 368 (Platzfläche) und der Fl.Nr. 404 (Straßenfläche) der Gemarkung Unterpfaffenhofen) -

 

Der Stadtrat der Stadt Germering hat in seiner Sitzung am 05.11.2024 den Bebauungsplan IG 12.2 „Volksfestplatz – Kinderbetreuung und Grünfläche“ in der Fassung vom 05.11.2024 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Umgriff und die Lage im Stadtgebiet ist aus beiliegendem Lageplan ersichtlich.

Der Bebauungsplan IG 12.2 „Volksfestplatz – Kinderbetreuung und Grünanlage“ in der Fassung vom 05.11.2024 tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan in der Fassung vom 05.11.2024, mit Begründung ist im Stadtbauamt, Rathaus Germering, 4. Stock, Zimmer 409 niedergelegt und kann während der allgemeinen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan IG 12.2 „Volksfestplatz – Kinderbetreuung und Grünanlage“ samt Begründung kann ergänzend auch digital in der nachstehenden Downloadliste und künftig unter die Liste der Bebauungspläne der Stadt hier eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Sämtliche im Plan aufgeführten Normen, DIN-Normen und sonstigen Richtlinien werden bei der Stadt Germering auf Dauer zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Veröffentlichung im Internet am 16.12.2024                         


Bebauungsplan IG 12.2 "Volksfestplatz - Kinderbetreuung und Grünanlage" samt Begrünung und Anpassung des Flächennutzungsplanes

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