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Kommunalwahlen am 08.03.2026 mit Stichwahltermin am 22.03.2026

I. Informationen für Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger):

 

1. Hinweise und Hilfestellungen zu Angaben in den Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln zu den bewerbenden Personen und Ersatzleuten für in Kommunalwahlen 2026 finden Sie hier

Diese Hinweise des Landratsamtes Fürstenfeldbruck gelten auch für Germering, da die Vorgaben für die Wahlen auf Kreis- und Stadtebene gleich sein sollten; das Landratsamt Fürstenfeldbruck hat dankenswerter Weise diese umfangreichen Informationen zusammengestellt - die pdf.-Datei hierzu ist auch unten auf dieser Seite abrufbar; das in den Hinweisen genannte Beruts- und Tätigkeitsverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit ist hier abrufbar (Homepage der Arbeitsagentur) und ebenfalls unten als excel-Datei angefügt.

 

2. Wahlvorschläge zur Kommunalwahl in Germering einreichen

Am 8. März 2026 findet die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, des Stadtrats und sowie auf Landkreisebene die Wahl des Landrats oder der Landrätin sowie des Kreistags.

Wichtige Eckdaten

  • Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, wenn der Wahlleiter der jeweiligen Stadt / Gemeinde durch Bekanntmachung dazu aufgefordert hat. Diese Bekanntmachung wird voraussichtlich am 89. Tag vor der Wahl (9. Dezember 2025) in Germering veröffentlicht werden.
  • Termine für die persönliche Abgabe zur Einreichung von Wahlvorschlägen (eine persönliche Abgabe wäre uns wichtig) können Sie ab 10. November 2025 vereinbaren. Entweder anrufen unter der 08989419-316 oder -300 (Herr Franz als Wahlleiter bzw. Frau Hager als stellv. Wahlleiterin) oder Anfragen auch per E-Mail an ordnungsamt@germering.bayern.de

Wichtiger Hinweis: Am 9. und 10.12. ist die Wahlleitung leider nicht im Hause aufgrund der (landkreisweiten) Schulungsveranstaltungen für diese Wahlen, die beim Landratsamt Fürstenfeldbruck  stattfinden. Termine sind daher leider erst ab dem 11.12.2026 möglich.

  • Die Wahlvorschläge sind spätestens am 8. Januar 2026 bis 18 Uhr einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. Es kommt auf den Tag des physikalischen Eingangs bei der Stadt Germering an - nicht auf den Tag der Absendung! (wir empfehlen die Wahlvorschläge persönlich abzugeben nach vorherier Terminvereinbarung!)
  • Bis 8. Januar 2026, 18 Uhr, können Wahlvorschläge wieder zurückgenommen werden.
  • Nach Ende der Einreichungsfrist können bis zum 19. Januar 2026, 18 Uhr, grundsätzlich noch Mängel behoben werden. Außerdem kann für einen Wahlvorschlag, der wegen nicht behebbarer Mängel insgesamt ungültig ist, ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden.
  • Der Wahlausschuss tagt am 20. Januar 2026. Er beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Die Entscheidung wird in der Sitzung bekanntgegeben.
  • Einwendungen gegen die Entscheidung des Ausschusses können von einer betroffenen Partei oder Wählergruppe bei der Wahlleiterin bis zum 26. Januar 2026, 18 Uhr, erhoben werden.

 

Fragen gibt es immer wieder im Einzelfall hinsichtlich sog. Amts(antritts)hindernisse von sich bewerbenden Personen.

Von den echten Wählbarkeitshindernissen, die eine Bewerbung und Aufnahme im Stimmzettel verhindern, sind die sog. Amts(antritts)hindernisse (Art. 31 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 5 GO) zu unterscheiden.

Diese kommen erst dann zum Tragen, wenn eine Person gewählt wurde.

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 beziehungsweise Art. 34 Abs. 5 GO besteht ein Amtshindernis bei ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, wenn sie

  • Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Gemeinde (dabei spielt es keine Rolle, ob eine Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird),
  • leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmer*innen von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 % beteiligt ist,
  • Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmer*innen der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind,
  • ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde / Stadt,
  • die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
  • eine Landrätin oder ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde,
  • eine Kreisrätin oder ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde.

2Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Abs. 3 Satz 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

Diese Hindernisse stehen einer Bewerbung nicht entgegen, sondern schließen nur die gleichzeitige Ausübung von Amt und Mandat aus (sog. Inkompatibilität). Das bedeutet, dass eine Bewerbung dieser Personen grundsätzlich möglich ist.

Die oder der Bewerber*in kann im Fall ihrer oder seiner Wahl das Amt nicht antreten, wenn das vorliegende Hindernis bei Beginn der Wahlzeit (1. Mai 2026) noch besteht. Daher muss sich eine Person, die von einer möglichen Inkompatibilität betroffen sein könnte, zur Vermeidung von Interessenkollisionen zwischen der aktuellen Berufstätigkeit und der ehrenamtlichen Tätigkeit im Stadtrat entscheiden.

Bei Fragen oder Unsicherheiten sollte die mögliche Inkompatibilität durch das Beschäftigungsverhältnis dem Wahlleiter gesondert mitgeteilt werden, damit eine Klärung rechtzeitig erfolgen kann.

 

Allgemeine Ausführungen zu Wahlvorschlägen:

Die Wahl der Bewerber*innen für jede der Wahlen erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger). Ein*e Bewerber*in kann sich nicht selbst zur Wahl stellen, sondern muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.

Das Wahlvorschlagsrecht ist in Art. 24 GLKrWG geregelt.

Bei der Einreichung eines Wahlvorschlags bzw. der nachfolgenden Prüfung, ob ein Wahlvorschlag zugelassen wird, sind im Einzelfall viele Details entscheidend. Ggf. muss dabei auf Details zur vorherigen Kommunalwahl zurückgegriffen werden; sog. neue Wahlvorschlagsträger benötigen ggf. sog. Unterstützungsunterschriften, um den Rückhalt in der Bevölkerung nachzuweisen.

Nachfolgend werden nur einige Punkte herausgestellt, die aber nicht abschließend sind.

Für die Klärung, welche gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind, ist u. a. entscheidend, ob eine Partei oder eine Wählergruppe aktiv wird, die dann einen Wahlvorschlag einreichen möchte. Bei sog. gemeinsamen Wahlvorschlägen ist ebenfalls entscheidend, welche Parteien und Wählergruppen daran beteiligt sind (Parteien und Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, z. B. weil sie gemeinsame Ziele verfolgen, zur Bürgermeister- und Landratswahl die gleiche sich bewerbende Person unterstützen oder zu Gemeinde- und Landkreiswahlen alleine nicht eine ausreichende Anzahl sich bewerbender Personen stellen können) 

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag setzt einen entsprechenden Beschluss in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung aller Wahlvorschlagsträger voraus.

Bei Wählergruppen ist u. a. zudem entscheidend, ob es sich um organisierte oder nicht organisierte Wählergruppen handelt. Eine bestimmte Organisationsform (wie beispielsweise ein Verein) ist nicht vorgeschrieben. Für Wählergruppen, die organisiert sind, ergeben sich häufig Vorteile.

Eine Wählergruppe, die bereits zur letzten Kommunalwahl angetreten ist und die sich auf den Fortbestand als organisierte „alte“ Wählergruppe nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GLKrWG berufen will, muss den entsprechenden Nachweis über die bestehende Organisation bereits bei Einreichung des Wahlvorschlags vorlegen. Nachweise sind insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister. Werden solche Nachweise im Rahmen der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mit vorgelegt, ist die Wählergruppe unwiderlegbar als nicht organisierte Wählergruppe zu behandeln. Eine spätere Einreichung von Nachweisen ist nicht möglich.

Bei Einreichung eines Wahlvorschlags als nicht organisierte Wählergruppe sind die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen des GLKrWG sowie der GLKrWO verbindlich anzuwenden.

Eine Folge daraus ist außerdem, dass alle potenziellen Anhänger*innen der Wählergruppe (= alle wahlberechtigten Personen in Germering) für die Aufstellungsversammlung eingeladen werden müssen. Dies kann nur durch eine öffentliche Einladung, wie beispielsweise über Zeitungsanzeigen, erfolgen. Eine Eingrenzung oder Beschränkung des teilnahmeberechtigten Personenkreises ist nicht möglich. Es können keine bestimmten Personen ausgeschlossen werden. Einladungen, die beispielsweise nur an bestimmte Personen per E-Mail verschickt werden, reichen nicht aus.

Bei einer nicht organisierten Wählergruppe muss u. a. geprüft werden, ob der Wahlvorschlag mit dem Wahlvorschlag der letzten Kommunalwahl in ausreichendem Umfang noch übereinstimmt. Es wird eine Kontinuitätsprüfung nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG notwendig / durchgeführt.

Einzelfragen – gerade zur Einreichung von Wahlvorschlägen – können hier nicht pauschal beantwortet werden, gerade hinsichtlich sog. Privilegierungen von Wahlvorschlägen.

Auf der Homepage der Landeshauptstadt München gibt es umfangreiche Informationen. Diese sind hier abrufbar (https://stadt.muenchen.de/infos/kommunalwahlen.html). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dortigen Informationen kann die Stadt Germering keine Gewähr geben.

Bitte klären Sie Einzelfragen stets mit der Wahlleitung in Germering, Wahlleiter: Herr Jochen Franz (Stellv. Wahlleiterin: Frau Dagmar Hager)

 

II. Informationen für die Bevölkerung / die Wähler  (Bekanntmachungen, Informationen zur den Wahllokalen, Briefwahlmöglichkeiten, Bewerbung als Wahlhelfer*in etc.):

 

Kommunalwahlen in Bayern finden alle sechs Jahre statt.

 

In Germering finden am 08.03.2026 insgesamt 4 Wahlen statt:

Auf Stadtebene Germering: Oberbürgermeisterwahl sowie Stadtratswahl (40 Mitglieder)

Auf Kreisebene Fürstenfeldruck: Landratswahl sowie Kreistagswahl (70 Mitglieder)

Es gibt vier Stimmzettel (in der Klammer ist die Stimmzettelfarbe angegeben):

- Oberbürgermeister (gelb)
- Stadtrat (hellgrün)
- Kreistag (weiß)
- Landrat (hellblau)

Bei den Stadtratswahlen und den Kreistagswahlen sind die Stimmzettel sehr groß.

Gewählt ist bei der Oberbürgermeisterwahl und der Landratswahl, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, also die absolute Mehrheit erreicht hat. Ist das keinem Bewerber am 08.03.2026 gelungen, findet unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt und zwar am zweiten Sonntag nach dem Wahltag, also dem 22.03.2026. Wer dann von den abgegebenen gültigen Stimmen die meisten bekommen hat, kann das Amt antreten.

Der Zweite und auch der Dritte Bürgermeister werden durch den Stadtrat gewählt.

 

1. Wer darf wählen? (Wahlberechtigung):

Es gelten die Regelungen in Art. 1 und 2 GLKrWG :

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag (8. März 2026)

  • Deutsche oder Unionsbürger*innen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind,
  • mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 8. März 2008),
  • sich seit mindestens zwei Monaten (8. Januar 2026) im Wahlkreis* mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten (also im Wahlkreis z. B. mit Hauptwohnsitz gemeldet sind).

*Wahlkreis ist Germering für die Wahlen auf Stadtebene (Oberbürgermeisterwahl und die Stadtratswahl) - bzw. der Landkreis Fürstenfeldbruck (für die Landratswahl und die Kreistagswahl)  

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wenn diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen und Sie am 25. Januar 2026 (=42. Tag vor der Wahl als Stichtag für Eintragung ins sog. Wählerverzeichnisses von Amts wegen)  Ihren Hauptwohnsitz in Germering haben, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl in Germering eingetragen.

 

Versand der Wahlbenachrichtigungen

Ende Januar 2026 beginnt der Versand der Wahlbenachrichtigungen. Wenn Sie wahlberechtigt sind und bis zum 15. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben, fragen Sie umgehend beim Wahlamt nach. Die Wahlbenachrichtigung enthält wichtige Informationen für Sie, u. a. wann und in welchem Wahllokal Sie wählen können, Hinweise zur Beantragung von z. B. Briefwahlunterlagen, aber auch wichtige Fristen.

 

Beantragung und Ausstellung von Briefwahlunterlagen

Die Beantragung der Briefwahlunterlagen ist bequem und einfach anhand der Wahlbenachrichtigung möglich sowie u. a. auch über unser Bürgerserviceportal auf unserer Homepage! Um den Versand der Briefwahlunterlagen vorbereiten zu können, ist eine zeitnahe Beantragung für das Wahlamt Germering sehr hilfreich, am besten mit Hilfe des QR-Codes auf Ihrer Wahlbenachrichtigung! Voraussichtlich werden über 10.000 Briefwahlanträge eingehen. Die Zusammenstellung der Briefwahlunterlagen ist leider Handarbeit, die zeitaufwendig ist.

Ausstellung von Briefwahlunterlagen:

Nach § 24 Abs. 1 S.1 GLKrWO dürfen Wahlscheine nicht vor dem 20. Tag vor dem Wahltag erteilt werden, also erst ab dem 16.02.2026. Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können somit frühestens ab dem 16.02.2026 an die Wahlberechtigten herausgegeben werden.

Wichtige Hinweise dazu:

  • Wir bitten die (häufig langen) Postlaufzeiten zu berücksichtigen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, damit die Briefwahlunterlagen bei Ihnen „rechtzeitig“ ankommen und wir die von Ihnen ausgefüllten Briefwahlunterlagen („rote Wahlbriefe“) auch rechtzeitig erhalten! Die roten Wahlbriefe müssen bis 18.00 Uhr am Wahltag (8.3. beim Haupttermin) bei der Stadt eingegangen sein.

  Bis 18 Uhr am Wahltag (=8.3. beim Haupttermin) können die roten Wahlbriefe auch im Briefkasten des Rathauses Germering, Rathausplatz 1, eingeworfen werden. Dieser Briefkasten wird um 18 Uhr  nochmals geleert und die Wahlbriefe den Briefwahlvorständen zur Auszählung übergeben.

  • Persönliche Beantragung: Ab dem 16.02. können Sie die Briefwahlunterlagen auch persönlich vor Ort im Rathaus Germering (Einwohnermeldeamt) beantragen, gerade in eiligen Fällen (z. B. anstehende Abwesenheit / Urlaubsreise etc.); die Unterlagen können sofort ausgestellt werden und Ihnen ausgehändigt werden; vor Ort steht eine Wahlkabine im Wartebereich im 1. Stock des Rathauses Germering zur Verfügung, so dass Sie auch gleich vor Ort die Briefwahlunterlagen ausfüllen und in eine Wahlurne einwerfen können!

 

2. Wählbarkeit

Es gelten die Regelungen in Art. 21 und 39 GLKrWG

2.1.1 Wählbarkeit für das Amt eines Stadtratsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats

Für das Amt eines Stadtratsmitglieds (umgangssprachlich werden diese Mitglieder Stadtrat bzw. Stadträtin genannt), einer Kreisrätin oder eines Kreisrats kann jede wahlberechtigte Person gewählt werden, die neben den allgemeinen aktiven Wahlrechtsvoraussetzungen (s. o.)

  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis (also in Germering bzw. im Landkreis Fürstenfeldbruck) eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis (also in Germering bzw. im Landkreis) gewöhnlich aufhält und
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Art. 21 Abs. 2 GLKrWG).

 

2.1.2 Wählbarkeit für das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats:

Für diese Ämter ist jede Person wählbar nach Art. 39 GLKrWG, die am Wahltag

Ein Wohnsitz im Wahlkreis (also in Germering bzw. im Landkreis Fürstenfeldbruck) ist nicht erforderlich.


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