I. Informationen für Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger):
1. Hinweise und Hilfestellungen zu Angaben in den Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln zu den bewerbenden Personen und Ersatzleuten für in Kommunalwahlen 2026 finden Sie hier
Diese Hinweise des Landratsamtes Fürstenfeldbruck gelten auch für Germering, da die Vorgaben für die Wahlen auf Kreis- und Stadtebene gleich sein sollten; das Landratsamt Fürstenfeldbruck hat dankenswerter Weise diese umfangreichen Informationen zusammengestellt - die pdf.-Datei hierzu ist auch unten auf dieser Seite abrufbar; das in den Hinweisen genannte Beruts- und Tätigkeitsverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit ist hier abrufbar (Homepage der Arbeitsagentur) und ebenfalls unten als excel-Datei angefügt.
2. Wahlvorschläge zur Kommunalwahl in Germering einreichen
Am 8. März 2026 findet die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, des Stadtrats und sowie auf Landkreisebene die Wahl des Landrats oder der Landrätin sowie des Kreistags.
Wichtige Eckdaten
- Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, wenn der Wahlleiter der jeweiligen Stadt / Gemeinde durch Bekanntmachung dazu aufgefordert hat. Diese Bekanntmachung wird voraussichtlich am 89. Tag vor der Wahl (9. Dezember 2025) in Germering veröffentlicht werden.
- Termine für die persönliche Abgabe zur Einreichung von Wahlvorschlägen (eine persönliche Abgabe wäre uns wichtig) können Sie ab 10. November 2025 vereinbaren. Entweder anrufen unter der 08989419-316 oder -300 (Herr Franz als Wahlleiter bzw. Frau Hager als stellv. Wahlleiterin) oder Anfragen auch per E-Mail an ordnungsamt@germering.bayern.de
Wichtiger Hinweis: Am 9. und 10.12. ist die Wahlleitung leider nicht im Hause aufgrund der (landkreisweiten) Schulungsveranstaltungen für diese Wahlen, die beim Landratsamt Fürstenfeldbruck stattfinden. Termine sind daher leider erst ab dem 11.12.2026 möglich.
- Die Wahlvorschläge sind spätestens am 8. Januar 2026 bis 18 Uhr einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. Es kommt auf den Tag des physikalischen Eingangs bei der Stadt Germering an - nicht auf den Tag der Absendung! (wir empfehlen die Wahlvorschläge persönlich abzugeben nach vorherier Terminvereinbarung!)
- Bis 8. Januar 2026, 18 Uhr, können Wahlvorschläge wieder zurückgenommen werden.
- Nach Ende der Einreichungsfrist können bis zum 19. Januar 2026, 18 Uhr, grundsätzlich noch Mängel behoben werden. Außerdem kann für einen Wahlvorschlag, der wegen nicht behebbarer Mängel insgesamt ungültig ist, ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden.
- Der Wahlausschuss tagt am 20. Januar 2026. Er beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Die Entscheidung wird in der Sitzung bekanntgegeben.
- Einwendungen gegen die Entscheidung des Ausschusses können von einer betroffenen Partei oder Wählergruppe bei der Wahlleiterin bis zum 26. Januar 2026, 18 Uhr, erhoben werden.
Fragen gibt es immer wieder im Einzelfall hinsichtlich sog. Amts(antritts)hindernisse von sich bewerbenden Personen.
Von den echten Wählbarkeitshindernissen, die eine Bewerbung und Aufnahme im Stimmzettel verhindern, sind die sog. Amts(antritts)hindernisse (Art. 31 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 5 GO) zu unterscheiden.
Diese kommen erst dann zum Tragen, wenn eine Person gewählt wurde.
Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 beziehungsweise Art. 34 Abs. 5 GO besteht ein Amtshindernis bei ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, wenn sie
- Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Gemeinde (dabei spielt es keine Rolle, ob eine Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird),
- leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmer*innen von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 % beteiligt ist,
- Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmer*innen der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind,
- ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde / Stadt,
- die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
- eine Landrätin oder ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde,
- eine Kreisrätin oder ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde.
2Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Abs. 3 Satz 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
Diese Hindernisse stehen einer Bewerbung nicht entgegen, sondern schließen nur die gleichzeitige Ausübung von Amt und Mandat aus (sog. Inkompatibilität). Das bedeutet, dass eine Bewerbung dieser Personen grundsätzlich möglich ist.
Die oder der Bewerber*in kann im Fall ihrer oder seiner Wahl das Amt nicht antreten, wenn das vorliegende Hindernis bei Beginn der Wahlzeit (1. Mai 2026) noch besteht. Daher muss sich eine Person, die von einer möglichen Inkompatibilität betroffen sein könnte, zur Vermeidung von Interessenkollisionen zwischen der aktuellen Berufstätigkeit und der ehrenamtlichen Tätigkeit im Stadtrat entscheiden.
Bei Fragen oder Unsicherheiten sollte die mögliche Inkompatibilität durch das Beschäftigungsverhältnis dem Wahlleiter gesondert mitgeteilt werden, damit eine Klärung rechtzeitig erfolgen kann.
Allgemeine Ausführungen zu Wahlvorschlägen:
Die Wahl der Bewerber*innen für jede der Wahlen erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger). Ein*e Bewerber*in kann sich nicht selbst zur Wahl stellen, sondern muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.
Das Wahlvorschlagsrecht ist in Art. 24 GLKrWG geregelt.
Bei der Einreichung eines Wahlvorschlags bzw. der nachfolgenden Prüfung, ob ein Wahlvorschlag zugelassen wird, sind im Einzelfall viele Details entscheidend. Ggf. muss dabei auf Details zur vorherigen Kommunalwahl zurückgegriffen werden; sog. neue Wahlvorschlagsträger benötigen ggf. sog. Unterstützungsunterschriften, um den Rückhalt in der Bevölkerung nachzuweisen.
Nachfolgend werden nur einige Punkte herausgestellt, die aber nicht abschließend sind.
Für die Klärung, welche gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind, ist u. a. entscheidend, ob eine Partei oder eine Wählergruppe aktiv wird, die dann einen Wahlvorschlag einreichen möchte. Bei sog. gemeinsamen Wahlvorschlägen ist ebenfalls entscheidend, welche Parteien und Wählergruppen daran beteiligt sind (Parteien und Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, z. B. weil sie gemeinsame Ziele verfolgen, zur Bürgermeister- und Landratswahl die gleiche sich bewerbende Person unterstützen oder zu Gemeinde- und Landkreiswahlen alleine nicht eine ausreichende Anzahl sich bewerbender Personen stellen können)
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag setzt einen entsprechenden Beschluss in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung aller Wahlvorschlagsträger voraus.
Bei Wählergruppen ist u. a. zudem entscheidend, ob es sich um organisierte oder nicht organisierte Wählergruppen handelt. Eine bestimmte Organisationsform (wie beispielsweise ein Verein) ist nicht vorgeschrieben. Für Wählergruppen, die organisiert sind, ergeben sich häufig Vorteile.
Eine Wählergruppe, die bereits zur letzten Kommunalwahl angetreten ist und die sich auf den Fortbestand als organisierte „alte“ Wählergruppe nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GLKrWG berufen will, muss den entsprechenden Nachweis über die bestehende Organisation bereits bei Einreichung des Wahlvorschlags vorlegen. Nachweise sind insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister. Werden solche Nachweise im Rahmen der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mit vorgelegt, ist die Wählergruppe unwiderlegbar als nicht organisierte Wählergruppe zu behandeln. Eine spätere Einreichung von Nachweisen ist nicht möglich.
Bei Einreichung eines Wahlvorschlags als nicht organisierte Wählergruppe sind die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen des GLKrWG sowie der GLKrWO verbindlich anzuwenden.
Eine Folge daraus ist außerdem, dass alle potenziellen Anhänger*innen der Wählergruppe (= alle wahlberechtigten Personen in Germering) für die Aufstellungsversammlung eingeladen werden müssen. Dies kann nur durch eine öffentliche Einladung, wie beispielsweise über Zeitungsanzeigen, erfolgen. Eine Eingrenzung oder Beschränkung des teilnahmeberechtigten Personenkreises ist nicht möglich. Es können keine bestimmten Personen ausgeschlossen werden. Einladungen, die beispielsweise nur an bestimmte Personen per E-Mail verschickt werden, reichen nicht aus.
Bei einer nicht organisierten Wählergruppe muss u. a. geprüft werden, ob der Wahlvorschlag mit dem Wahlvorschlag der letzten Kommunalwahl in ausreichendem Umfang noch übereinstimmt. Es wird eine Kontinuitätsprüfung nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG notwendig / durchgeführt.
Einzelfragen – gerade zur Einreichung von Wahlvorschlägen – können hier nicht pauschal beantwortet werden, gerade hinsichtlich sog. Privilegierungen von Wahlvorschlägen.
Auf der Homepage der Landeshauptstadt München gibt es umfangreiche Informationen. Diese sind hier abrufbar (https://stadt.muenchen.de/infos/kommunalwahlen.html). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dortigen Informationen kann die Stadt Germering keine Gewähr geben.
Bitte klären Sie Einzelfragen stets mit der Wahlleitung in Germering, Wahlleiter: Herr Jochen Franz (Stellv. Wahlleiterin: Frau Dagmar Hager)