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Steueramt

Das Steueramt ist verantwortlich für die Veranlagung und Erhebung der kommunalen Steuern (Realsteuern).
Hierunter versteht man die Grundsteuer A (landwirtschaftlicher Grundbesitz), die Grundsteuer B (bebauter Grundbesitz) sowie die Gewerbesteuer.
Für diese drei Steuerarten setzt das örtlich zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen in Messbescheiden fest. Diese Grundlagen sind bindend für die Stadtverwaltung bei der Erstellung von Bescheiden.

Außerdem veranlagt das Steueramt die in den örtlichen Steuersatzungen festgelegten Abgaben. Dies sind die Hundesteuer und die zum 01.01.2012 eingeführte Zweitwohnungssteuer.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Zweitwohnungssteuer finden Sie hier.

Hinweise zur Fälligkeit:
Bitte achten Sie auf die Fälligkeitsangaben in den Steuerbescheiden. Diese erstrecken sich zumeist auch auf die Folgejahre. Vor den Fälligkeitsterminen ergehen keine separaten Aufforderungen.
Auf der Startseite und im Germeringer Anzeiger weist die Finanzverwaltung rechtzeitig auf die Steuertermine hin.

Hinweise zur Zahlungsweise:
Auf den Bescheiden ist ersichtlich, ob die Steuern von Ihnen zu überweisen sind oder ob diese per Bankeinzug belastet werden. Bei Änderung des/der Steuerpflichtigen entfallen vorherige Bankeinzüge, bei Neuveranlagungen ist die Steuersumme grundsätzlich zu überweisen.

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachfolgende Gemeindesteuern werden bis 2024 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A - für land- und forstwirtschaftliche Betriebe          

335 v.H.

Grundsteuer B - für die Grundstücke                                             

385 v.H.

Gewerbesteuer                                                                               

380 v.H.

Im Rahmen der Grundsteuerreform lauten die Hebesätze ab 2025 wie folgt:

Grundsteuer A - für land- und forstwirtschaftliche Betriebe          

360 v.H.

Grundsteuer B - für die Grundstücke                                             

545 v.H.

Gewerbesteuer                                                                               

380 v.H.


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