Bekanntmachung
über die Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „IG 20.2 (sogenanntes Morigl-Gelände) Ecke Münchener Straße/Landsberger Straße“
Der Stadtrat der Stadt Germering hat in seiner Sitzung am 24.01.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „IG 20.2 (sog. Morigl-Gelände) Ecke Münchener Straße/Landsberger Straße“ in der Fassung vom 24.01.2023 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Umgriff und die Lage im Stadtgebiet ist aus beiliegendem Lageplan ersichtlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „IG 20.2 (sogenanntes Morigl-Gelände) Ecke Münchener Straße/Landsberger Straße“ in der Fassung vom 24.01.2023 tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Fassung vom 24.01.2023, mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (gemäß § 10a Abs. 1 BauGB) ist im Stadtbauamt, Rathaus Germering, 4. Stock, Zimmer 409 niedergelegt und kann während der allgemeinen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „IG 20.2 (sogenanntes Morigl-Gelände) Ecke Münchener Straße/Landsberger Straße“ samt Begründung und zusammenfassender Erklärung kann auch über die nachfolgenden Download-Dateien eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
sowie
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Sämtliche im Plan aufgeführten Normen, DIN-Normen und sonstigen Richtlinien werden bei der Stadt Germering auf Dauer zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Germering, den 16.05.2023