Bekanntmachung
über die Rechtswirksamkeit des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Germeringer Norden, 2. BA - Briefverteilzentrum Post“
- Bereich nördlich der Augsburger Straße, westlich der Lise-Meitner-Straße -
Der Stadtrat der Stadt Germering hat in seiner Sitzung am 27.10.2020 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Germeringer Norden, 2. BA - Briefverteilzentrum Post“ in der Fassung vom 27.10.2020 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Umgriff und die Lage im Stadtgebiet ist aus nebenstehendem Lageplan ersichtlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Germeringer Norden, 2. BA - Briefverteilzentrum Post“ in der Fassung vom 27.10.2020 tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Fassung vom 27.10.2020, mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung (gemäß § 10a Abs. 1 BauGB) ist im Stadtbauamt, Rathaus Germering, 4. Stock, Zimmer 409 niedergelegt und kann während der allgemeinen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Germeringer Norden, 2. BA - Briefverteilzentrum Post“ samt Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann ergänzend auch über nachfolgende Downloadliste eingesehen werden.
Aufgrund der aktuellen Situation durch die Covid-19-Pandemie wird um vorherige Terminabsprache, telefonisch unter Tel: 089/89419-0 oder per E-Mail: bauamt@germering.bayern.de gebeten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
sowie
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Veröffentlicht an der Amtstafel,
Rathaus Germering Germering, den 14.12.2020
am 15.12.2020
Zur Information an die Amtstafeln
angeheftet am: 15.12.2020
abgenommen am: 25.01.2021